Gerichtshof: E.ON und GDF Suez: Strafmilderung!
Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen Erdgasmarkts festgesetzten Geldbußen von je 553 Mio. Euro werden für jede Gesellschaft auf 320 Mio. Euro herabgesetzt, so das Urteil des Gerichtshofs. Die Beurteilung durch die Kommission war fehlerhaft.

Bild: e.on International Energy
Verletzung des Wettbewerbsrecht: Strafe!
Im Juli 2009 verdonnerte die Kommission E.ON und GDF Suez zu Strafzahlungen in Höhe von je 553 Mio. Euro wegen Verletzung des europäischen Wettbewerbsrechts durch den Abschluss einer Vereinbarung zur Aufteilung des französischen und des deutschen Erdgasmarkts. Diese Vereinbarung wurde 1975 getroffen. Die Ruhrgas AG, nunmehr E.ON Ruhrgas und zum E.ON-Konzern gehörig sowie GDF (heute GDF Suez) beschlossen, gemeinsame Sache zu machen und Megal, eine quer durch Deutschland führende Gasleitung zu bauen. Doch nach Auffassung der Kommission haben die Unternehmen im Zuge der Megal-Vereinbarung beschlossen, das durch diese Gasfernleitung beförderte Gas nicht auf dem Inlandsmarkt des jeweils anderen Unternehmens zu verkaufen. Dabei pocht sie auf die Liberalisierung des Gasmarkts und die entsprechenden Verordnungen.
Gasrichtlinie nicht erfüllt
Den französischen Markt betreffend befand die Kommission, dass die Zuwiderhandlung am 10. August 2000 begonnen habe. Mit diesem Tag nämlich hätte die Gasrichtlinie umgesetzt werden müssen, zuvor regierte das GDF Monopol. Was Deutschland betrifft ging die Kommission davon aus, dass die Zuwiderhandlung per 1. Jänner 1980, dem Tag der vollständigen Inbetriebnahme der Megal-Gasleitung, begonnen habe. Im Gegensatz zu Frankreich gab es in Deutschland kein Monopol und GDF sei aus diesem Grund als Wettbewerber von Ruhrgas anzusehen. Das Ende der Zuwiderhandlung ist nach Auffassung der Kommission erst Ende September 2005 anzusetzen, beide Unternehmen dementierten und haben Klage auf Nichtigerklärung und Herabsetzung der Strafgelder eingebracht.
Gericht: Kommission hat Fehler gemacht
Die Entscheidung der Kommission wird zwar weitgehendst bestätigt, doch stellt das Gericht fest, dass die Kommission falsch liegt. Was den deutschen Markt angeht, hat das Zusammenwirken der (durch Freistellung bis zum 24. April 1998 gedeckten) Demarkations- und ausschließlichen Konzessionsverträge zu einem System geschlossener Versorgungsgebiete geführt, ohne dass allerdings anderen Unternehmen die Lieferung von Erdgas gesetzlich verboten gewesen wäre. Demgemäß war der deutsche Gasmarkt bis zum 24. April 1998, dem Tag, von dem an diese Vereinbarungen nicht mehr freigestellt waren, durch das Bestehen zulässiger faktischer Gebietsmonopole gekennzeichnet.
Diese Situation konnte dazu führen, dass auf diesem Markt keinerlei weder ein tatsächlicher noch ein potenzieller Wettbewerb stattfand.
Frankreich: … mangels Beweisen …
Das Gericht stellt fest, dass die Kommission keine geeigneten Anhaltspunkte vorgebracht hat, dass die Zuwiderhandlung im Anschluss an eine Vereinbarung von August 2004 auf dem französischen Markt angedauert hat. Hingegen belegen mehrere nach dieser Vereinbarung entstandene Schriftstücke und das Verhalten von GDF auf dem deutschen Markt, dass die Zuwiderhandlung in Deutschland bis September 2005 fortgesetzt wurde. Aus diesem Grund hält das Gericht die Herabsetzung der Strafgelder für angebracht, da nicht alle relevanten Fakten beachtet wurden.
Wenn es nach der Kommission ginge ….
Bei Anwendung der von der Kommission herangezogenen Methode würden die Geldbußen auf 267 Mio. Euro herabgesetzt. Eine solche Minderung wäre angesichts der relativen Bedeutung des festgestellten Fehlers unverhältnismäßig. Während nämlich dieser Fehler der Kommission nur den französischen Markt und auch nur zwölfeinhalb Monate der von ihr angesetzten fünf Jahre und anderthalb Monate betrifft, würde die Anwendung der Methode der Kommission zu einer Herabsetzung der Geldbuße um über 50 % führen.
Und so bleibt es bei bescheidenen 320 Millionen Strafgeld für die Sünder.


















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