Gelbe Karte für FIFA und UEFA
Generalanwalt Jääskinen schlägt dem Gerichtshof vor, die von FIFA und UEFA eingelegten Rechtmittel gegen Urteile des Gerichts betreffend der Fernsehübertragungen der Weltmeisterschaft und der EURO zurückzuweisen. Es geht um Ereignisse besonderer gesellschaftlicher Tragweite!

Bild: wasgehtmalu/flickr.com
Fußball ist für alle da!
Belgien sowie das vereinigte Königreich haben eine Liste jener Ereignisse verfasst, denen eine erhebliche Bedeutung beigemessen wird. Diese Listen beinhalten u. a. für Belgien alle Endrundenspiele der Weltmeisterschaft und für das Vereinte Königreich alle Endrundenspiele der WM und der EURO. Besagte Liste wurde der Kommission übermittelt, welche jeweils durch Beschluss entschieden hat, dass sie mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Doch FIFA und UEFA erhoben Klage, da nicht alle Spiele von erheblicher Bedeutung für die Öffentlichkeit seien. Es folgen Klagen und Rechtsmittel bis hin zum Gerichtshof in Luxemburg. Es geht um viel Geld.
Generalanwalt Niilo Jääskinen prüft Zuständigkeitsverteilung
Laut Richtlinie sind die Mitgliedstaaten für die Erstellung nationaler Listen zur Sicherstellung der Übertragung solcher Ereignisse in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zuständig. Sie verfügten über ausreichend Handlungsspielraum bei der Wahl jener Maßnahmen, die sie für am besten geeignet erachteten, um im Kontext der kulturellen und sozialen nationalen Besonderheiten das von dieser Richtlinie verfolgte Ziel, die freie Ausstrahlung von Fernsehsendungen sicherzustellen, zu erreichen. Die Kommission hat Kontrollfunktion, es geht um Transparenz und Eindeutigkeit. Dabei ist die Kommission angehalten, sehr sorgfältig und gänzlich unparteiisch alle relevanten Aspekte zu untersuchen. Die vom Gericht wahrzunehmende Kontrollfunktion ist darauf beschränkt zu untersuchen, wie die Kommission von ihrer Überprüfungsbefugnis Gebrauch macht und ob diese bei Vorliegen eines von einem Mitgliedstaat begangenen offenkundigen Fehlers laut Richtlinie agiert.
Gesellschaftliche Bedeutung ausschlaggebend
Das Eigentumsrecht betreffend der Übertragung von Sportereignissen ist weder im nationalen Recht noch im Unionsrecht definiert. Wenn diese Wettkämpfe jedoch von den Mitgliedstaaten als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eingestuft werden, um einen breiten öffentlichen Zugang hierzu sicherzustellen, können diese deren Übertragung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung verlangen.
Der Generalanwalt schlägt vor, die Rechtsmittel zurückzuweisen.


















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