Fußball: EuGH kippt Milliardeneinnahmen für Pay-TV Stationen
Das Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fussballübertragungen, welches Rundfunkanstalten eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumt und dem Fersehpublikum untersagt, diese Sendungen in anderen Mitgliedstaaten mittels Decoderkarte anzusehen, verstößt gegen das Unionsrecht! Aufgrund des bahnbrechenden Urteiles muss die exklusive Vermarktung von Fernsehrechten im Profifußball geändert werden.
Fußball
Bild: STG Melk
Die Premier League, führende Profifussball – Liga in England, wird von der Football Association Premier League ( FAPL ) betrieben und vermarktet. Diese erlaubt den Rundfunkanstalten mittels offenem Ausschreibungsverfahren ein ausschliessliches Recht für Live-Sendungen dieser Spiele nach Gebieten ein. Da ein Gebiet üblicherweise einem Mitgliedstaat entspricht kann das Fernsehpublikum nur Spiele sehen, die von den Rundfunkanstalten mit Sitz in jenem Mitgliedstaat ausstrahlen, in dem sie wohnen. Um diese gebietsabhängige Exklusivität zu wahren sieht es der Lizenzvertrag vor, das Satellitensignal zu verschlüsseln und nur den Abonnenten in dem zugewiesenen Gebiet zugänglich zu machen. Es ist untersagt, die Decoderkarten Personen zur Verfügung zu stellen, die ihre Sendungen ausserhalb des lizenzierten Mitgliedstaates sehen wollen.
EuGH – Alles, nur kein Freundschaftsspiel
Der Zank um das Leder betrifft Versuche, die Exklusivität zu umgehen. Im Vereinigten Königreich sind Gastwirtschaften dazu übergegangen, für Premier Legaue Übertragungen auf ausländische Karten zurückzugreifen. Sie beziehen Karten und Decoder bei einem Händler zu einem Preis, der günstiger ist als Sky, dem Rechte-Inhaber für Ausstrahlungen im Vereinten Königreich. Die FAPL sieht darin ihre Rechte verletzt, die Exklusivität leide darunter.
Die laufenden Rechtssachen betreffen Gastronomiebetriebe und Händler, die griechische Decoderkarten anbieten.
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass nationale Rechtsvorschriften, die die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstossen und somit weder im Hinblick auf das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, noch das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fussballstadien zu fördern, gerechtfertigt werden können. Weiters führt der Gerichtshof aus, dass die FAPL an Spielen der Premier League kein Urheberrecht geltend machen kann, da diese Sportereignisse nicht als eigene Schöpfung eines Urheber und damit nicht als „Werk“ im Sinne des Urheberrechts der Union anzusehen ist.
Schwere Niederlage für die FAPL
Selbst wenn Sportereignisse aufgrund nationaler Regelungen einen vergleichbaren Schutz unterstehen – was mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar wäre – ginge ein Verbot gegen ausländische Decoderkarten nun doch zu weit, um dem Lizenzhalter eine angemessene Vergütung zu sichern. Eine derartige Praxis kann zu künstlichen Preisunterschieden zwischen abgeschotteten nationalen Märkten führen, was mit der Realisierung des Binnenmarkts nicht vereinbar ist.
Aus analogen Gründen verstossen exklusive Lizenzen auch dann gegen das Wettbewerbsrecht der Union, wenn diese untersagen, ausländische Decoderkarten Fernsehzuschauern zur Verfügung zu stellen, die die Sendungen außerhalb jenes Mitgliedstaats sehen wollen, für den die Lizenz erteilt wurde.
Was das Urheberrecht des weiteren betrifft: Auftaktvideos, die Hymne der Premier League, zuvor aufgezeichnete Filmeszenen und eigene Grafiken sind sehr wohl urheberrechtlich geschützt; die Fussballspiele selbst sieht der Gerichtshof jedoch nicht als Werke an, die solchen Schutz geniessen würden.
Das Bunte Treiben der FAPL ist sichtlich nicht im Sinne der Union.
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