Montag 20. Mai 2013, 09:44

Soziales & Arbeit

Freizügigkeit von EU-Bürgern: Kommission setzt Österreich Frist für Nachbesserungen

Die Europäische Kommission gibt Österreich, Deutschland und Schweden zwei Monate Zeit, um die EU-Vorschriften über die Freizügigkeit von EU-Bürgern und ihrer Familienangehörigen innerhalb der EU umzusetzen.

Freizügigkeit von EU-Bürgern und ihrer Familienangehörigen innerhalb der EU
Freizügigkeit von EU-Bürgern und ihrer Familienangehörigen innerhalb der EU
Bild: Stephanie Hofschlaeger/pixelio.de
Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form von „mit Gründen versehenen Stellungnahmen“, dem zweiten von drei Schritten von EU-Vertragsverletzungsverfahren. Sollte die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie die drei Staaten beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

Mit den Vorschriften in der EU-Richtlinie über die Freizügigkeit wird sichergestellt, dass EU-Bürger und ihre Familien in der gesamten EU ungehindert reisen, leben und arbeiten können. Die Richtlinie musste bis April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. Auf Initiative der Vizepräsidentin der Kommission Viviane Reding konnte die Kommission das Recht auf Freizügigkeit erfolgreich durchsetzen. Bisher wurden mehr als 90 % der Umsetzungsmängel in bilateralen Gesprächen mit den EU-Mitgliedstaaten behoben, einige konnten aber noch nicht ausgeräumt werden.

Weitere mit Gründen versehene Stellungnahmen

Im Jahr 2011 hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien, Deutschland, Italien, Litauen, Malta, Polen, Österreich, Spanien, Schweden, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich und Zypern eingeleitet. Der zweite Schritt des Verfahrens wurde im Januar 2012 gegen die Tschechische Republik und Litauen und im April 2012 gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet. Jetzt folgen drei weitere mit Gründen versehene Stellungnahmen an Österreich, Deutschland und Schweden.

Österreich gewährt den Angehörigen des „erweiterten“ Familienkreises eines EU-Bürgers, der in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist, nicht die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte. Angehörige des erweiterten Familienkreises sind z. B. Onkel/Tanten oder Cousins/Cousinen eines EU-Bürgers, die in ihrem Herkunftsland finanziell von ihm abhängig sind. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände dieser Personen genau untersuchen und eine Verweigerung von Einreise oder Aufenthalt begründen. Wurde ihnen die Einreise und der Aufenthalt gestattet, so genießen sie sämtliche von der Richtlinie zugestandenen Rechte (d. h. Schutz gegen Ausweisung, Recht auf Aufnahme einer Beschäftigung usw.).

Das österreichische Recht ist nicht vollständig konform

Nach österreichischem Recht wird Angehörigen des erweiterten Familienkreises keine „Aufenthaltsgenehmigung für Familienangehörige eines EU-Bürgers“, sondern eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ ausgestellt, die nur für ein Jahr gültig ist (und nicht, wie in der Richtlinie vorgesehen, für fünf Jahre bzw. den vorgesehenen Zeitraum des Aufenthalts des EU-Bürgers, wenn dieser Zeitraum kürzer als fünf Jahre ist). Sie können auch nicht automatisch eine Beschäftigung aufnehmen, sondern müssen um eine spezielle Bewilligung ansuchen, die ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt, sofern weitere Bedingungen erfüllt sind. Das österreichische Recht ist also nicht vollständig mit der Richtlinie konform.
Die Kommission wird weiterhin genau beobachten, wie alle anderen EU-Länder, die gerade ihre nationalen Vorschriften im Hinblick auf die Bedenken der Kommission geändert oder solche Änderungen angekündigt haben, ihren Verpflichtungen nachkommen.

 


 




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