Frankreich: Verbotene staatliche Beihilfen
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, welche die in Frankreich von 1992 bis 2002 zugunsten des Sektors Obst und Gemüse durchgeführten „Krisenpläne“ (Plans de campagne) als verbotene staatliche Beihilfen qualifiziert hat. Diese Pläne hätten den Markt regulieren sollen.

Bild: BMLFUW/Rita Newman
Kommission ordnet Rückzahlungen an
2009 stellte die Kommission fest, dass fraglichen Beihilfen rechtswidrige – weil bei der Kommission nicht angemeldete – staatliche Beihilfen darstellten, da sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Es folgte die Anordnung, dass Frankreich die Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückfordern müsse. Frankreich, der Verband der Wirtschaftsorganisation Obst und Gemüse und die Gemüseerzeuger Frankreichs wollten sich damit schlichtweg nicht abfinden und erhoben Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung.
Gericht weist Klagen ab
Trotz teilweiser Finanzierung der Beihilfen aus freiwilligen Beträgen kommt das Gericht zu dem Entschluss, dass es nicht auf die ursprüngliche Herkunft der Mittel sondern den Umfang der Beteiligung der öffentlichen Stellen bei der Festlegung der streitigen Maßnahmen und ihrer Finanzierungsmodalitäten ankommt. Laut Gericht war es die unter staatlicher Aufsicht stehende öffentliche Einrichtung Oniflhor, die ziemlich einseitig über die durch die „Krisenpläne“ finanzierten Maßnahmen sowie deren Durchführungs- und Finanzierungsmodalitäten entschied. Obwohl die landwirtschaftlichen Ausschüsse mit der Verwaltung der Fonds betraut waren, konnten sie darüber nicht frei verfügen. Zudem bemängelt das Gericht den doch beträchtlichen Einfluss des Staates in diesen Ausschüssen. Die durch die Krisenpläne Begünstigten konnten sich an dem Spiel beteiligen oder eben nicht und wie nicht anders zu erwarten klassifizierte die Kommission die Zahlungen als staatliche Beihilfen.
Gutgläubigkeit zieht nicht
Dem Argument der Kläger, die Kommission hätte ihre Entscheidung unzureichend begründet kann der Gerichtshof so überhaupt nichts abgewinnen, ähnlich sieht es mit dem Grundsatz des berechtigten Vertrauens der Beihilfeempfänger aus, der angeblich verletzt wurde. Man hätte die Beihilfen für zulässig gehalten, so die Kläger. Doch leider sind die Beihilfen bei der Kommission nicht rechtzeitig angemeldet worden. Zudem kommt, dass es keinerlei außergewöhnliche Umstände gab, die ein berechtigtes Vertrauen der Empfänger in die Rechtmäßigkeit der Beihilfen trotz fehlender Anmeldung begründet hätten. Das Gericht weist die Klagen ab. Kohlrabi-Subventionen in dieser Form sind rechtswidrig.


















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