Samstag 18. Mai 2013, 22:57

Justiz

Frankreich: Verbotene staatliche Beihilfen

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, welche die in Frankreich von 1992 bis 2002 zugunsten des Sektors Obst und Gemüse durchgeführten „Krisenpläne“ (Plans de campagne) als verbotene staatliche Beihilfen qualifiziert hat. Diese Pläne hätten den Markt regulieren sollen.

Frankreich: Verbotene staatliche Beihilfen für Obst und Gemüse
Frankreich: Verbotene staatliche Beihilfen für Obst und Gemüse
Bild: BMLFUW/Rita Newman
Die Union setzt auf Wettbewerb. Doch manche Mitgliedstaaten nehmen es damit nicht so genau, wie die Kommission es gerne hätte. Einmal mehr steht Frankreich wegen unzulässiger Beihilfen am Pranger. Von 1992 bis 2002 erhielten die französischen Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern Beihilfen aus einem Betriebsfonds. Die Kommission schätzt die Beihilfen auf über 330 Millionen Euro. Die als Krisenpläne bezeichneten Massnahmen (Plans de campagne) sollten die Auswirkungen zeitweiliger Überschüsse bei Obst und Gemüse eindämmen. Durch koordiniertes kollektives Vorgehen sollte der Markt eine Regulierung erfahren. Es ging darum, Strukturnassnahmen zur Marktanpassung zu finanzieren. Die Verwaltung der Fonds erfolgte durch zugelassene landwirtschaftliche Ausschüsse und wurde zu 30 % bis 50 % aus freiwilligen Beiträgen der Erzeuger gespeist. Wer nicht zahlte, bekam keine Beihilfe. Finanziert wurde der Fonds durch das Nationale Amt für Obst, Gemüse und Gartenbau (Office national interprofessionnel des fruits, des légumes et de l’horticulture; Oniflhor), einer unter Aufsicht des französischen Staats stehenden öffentlichen Einrichtung mit Industrie- und Handelscharakter.

Kommission ordnet Rückzahlungen an

2009 stellte die Kommission fest, dass fraglichen Beihilfen rechtswidrige – weil bei der Kommission nicht angemeldete – staatliche Beihilfen darstellten, da sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Es folgte die Anordnung, dass Frankreich die Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückfordern müsse. Frankreich, der Verband der Wirtschaftsorganisation Obst und Gemüse und die Gemüseerzeuger Frankreichs wollten sich damit schlichtweg nicht abfinden und erhoben Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung.    

Gericht weist Klagen ab

Trotz teilweiser Finanzierung der Beihilfen aus freiwilligen Beträgen kommt das Gericht zu dem Entschluss, dass es nicht auf die ursprüngliche Herkunft der Mittel sondern den Umfang der Beteiligung der öffentlichen Stellen bei der Festlegung der streitigen Maßnahmen und ihrer Finanzierungsmodalitäten ankommt. Laut Gericht war es die unter staatlicher Aufsicht stehende öffentliche Einrichtung Oniflhor, die ziemlich einseitig über die durch die „Krisenpläne“ finanzierten Maßnahmen sowie deren Durchführungs- und Finanzierungsmodalitäten entschied. Obwohl die landwirtschaftlichen Ausschüsse mit der Verwaltung der Fonds betraut waren, konnten sie darüber nicht frei verfügen. Zudem bemängelt das Gericht den doch beträchtlichen Einfluss des Staates in diesen Ausschüssen. Die durch die Krisenpläne Begünstigten konnten sich an dem Spiel beteiligen oder eben nicht und wie nicht anders zu erwarten klassifizierte die Kommission die Zahlungen als staatliche Beihilfen.

Gutgläubigkeit zieht nicht

Dem Argument der Kläger, die Kommission hätte ihre Entscheidung unzureichend begründet kann der Gerichtshof so überhaupt nichts abgewinnen, ähnlich sieht es mit dem Grundsatz des berechtigten Vertrauens der Beihilfeempfänger aus, der angeblich verletzt wurde. Man hätte die Beihilfen für zulässig gehalten, so die Kläger. Doch leider sind die Beihilfen bei der Kommission nicht rechtzeitig angemeldet worden. Zudem kommt, dass es keinerlei außergewöhnliche Umstände gab, die ein berechtigtes Vertrauen der Empfänger in die Rechtmäßigkeit der Beihilfen trotz fehlender Anmeldung   begründet hätten. Das Gericht weist die Klagen ab. Kohlrabi-Subventionen in dieser Form sind rechtswidrig.

 


 




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