Fluggäste: Recht auf Betreuung!
Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Schließung des Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull annulliert wurde, betreuen. Das Unionsrecht sieht keine zeitliche oder finanzielle Begrenzung der Pflicht zur Passagierbetreuung vor.

Bild: www.ryanair.com
Die Betreuungspflicht beinhaltet Erfrischungen und Mahlzeiten sowie gegebenenfalls eine Hotelunterbringung, die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung und unentgeltliche Kommunikationsmöglichkeiten mit Dritten. Diese Leistungen sind in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zu erbringen. Das gilt auch dann, wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, d. h. solche, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Ausgleichspflicht trifft das Luftfahrtunternehmen hingegen nicht, wenn es nachweisen kann, dass die Flugannullierung solchen Umständen geschuldet ist.
Hungrige Passagiere und ein Vulkan
Aufgrund des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull wurde der Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten zwischen 15. und 22. April 2010 wegen der Gefahren für den Luftverkehr geschlossen. Ein Passagier hatte seinen Flug von Farm nach Dublin für den 17. April 2010 gebucht, doch aufgrund des Vulkanausbruchs wurde der Flug annulliert, der Passagier konnte erst am 24. April zurück nach Irland befördert werden. In Folge stellt dieser gegenüber Ryanair eine Entschädigung über nahezu 1 130 Euro für die von 17. bis zum 24. April 2010 entstandenen Kosten für Mahlzeiten, Erfrischungen, Unterbringung und Beförderung in Rechnung. Der Dublin Metropolitan District Court (Irland) wendet sich an den Gerichtshof, um die Außergewöhnlichkeit der Umstände zu klären. Zudem geht es um rechtliche Grenzen der Betreuungspflicht.
Außergewöhnlich, mehr nicht
Der Gerichtshof stellt fest, dass das Unionsrecht über die „außergewöhnlichen Umstände“ hinaus keine gesonderte Kategorie von „besonders außergewöhnlichen“ Vorkommnissen anerkennt, aufgrund deren die Luftfahrtunternehmen von allen ihren Verpflichtungen aus der in Rede stehenden Verordnung einschließlich der Betreuungspflicht freigestellt würden. Sonst nämlich hätte es zur Folge, dass die Luftfahrtunternehmen die Betreuungsleistungen nach dieser Verordnung nur gegenüber Fluggästen erbringen müssten, deren Lage infolge einer Flugannullierung begrenzt unangenehm ist. Umstände wie die Schließung eines Teils des europäischen Luftraums nach einem Vulkanausbruch wie dem des Eyjafjallajökull sind „außergewöhnliche Umstände“, welche die Luftfahrtunternehmen nicht von ihrer Betreuungspflicht entbinden.
Begrenzung der Betreuungspflicht nicht vorgesehen
Laut Gerichtshof ist eine Begrenzung der Pflicht zur Fluggastbetreuung nicht vorgesehen, weder zeitlich noch finanzieller Art, wenn der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände annulliert wird. Speziell bei längeren Wartezeiten müssen die erforderlichen Ersatzleistungen zur Verfügung stehen. Angesichts des beabsichtigten hohen Schutzniveaus für die Fluggäste können diese nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Die Bedeutung, die diesem Ziel zukommt, kann nämlich negative wirtschaftliche Folgen selbst beträchtlichen Ausmaßes für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer rechtfertigen. Im Übrigen müssten die Luftfahrtunternehmen als umsichtige Unternehmer die Kosten, die mit der Erfüllung ihrer Betreuungspflicht verbunden sind, voraussehen. Ferner können sie die durch diese Pflicht verursachten Kosten auf die Flugpreise umlegen.
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass ein Fluggast, wenn das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nicht nachgekommen ist, als Entschädigung nur solche Beträge erstattet bekommen kann, die sich als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um das Versäumnis des Luftfahrtunternehmens auszugleichen, was zu beurteilen wiederum Sache des nationalen Gerichts ist.


















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