Europäischer Gerichtshof: Anschlussflug verpasst?
Den Fluggästen aufeinander folgender Flüge sind Ausgleichsleistungen wegen Nichtbeförderung zu erbringen, wenn diese auf eine vom Luftfahrtunternehmen zu vertretende Verspätung des ersten Flugs zurückzuführen ist. Die Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung kommt auch in anderen Fällen zum Tragen.

Bild: Johannes Becker/pixelio.de
Ausgleichszahlungen für Fluggäste
Laut Verordnung stehen Fluggästen, deren Abflugs- oder Bestimmungsflughafen in einem Mitgliedstaat der Union liegt im Falle der Nichtbeförderung sogenannte Ausgleichs- und Unterstützungszahlungen zu. Nichtbeforderung bedeutet, dass ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen die Beförderung verweigert, obwohl sich diese mit einer bestätigten Buchung rechtzeitig am Flughafen eingefunden haben. Natürlich gibt es auch Ausnahmeregeln, die davon absehen. Davon abgesehen haben Fluggäste laut Verordnung Anspruch auf Ersatz- und Betreuungsleistungen, während sie auf den nächsten Flug warten.
Iberia: 27 Stunden Verspätung
Die Vorgeschichte: Zwei Personen mit je einem Flugschein der Iberia zieht es von A Coruña (Spanien) nach Santo Domingo. Die Flugscheine weisen je zwei Flüge aus: Von A Coruña nach Madrid und von Madrid nach Santo Domingo. Das Gepäck wird direkt zum Endziel eingecheckt, die Passagiere erhalten die Bordkarten. Madrid wird bereits mit einer Stunde 25 Minuten Verspätung erreicht. Davon ausgehend, dass die Passagiere den Anschlussflug ohnehin verpassen annulliert Iberia die für den Weiterflug vorgesehen Bordkarten. Die betroffenen Passagiere erreichen trotz besagter Verspätung den Flugsteig zum letzten Boarding-Call der Gesellschaft. Mit dem Argument, die Bordkarten seien annulliert und anderen Passagieren zugewiesen verweigert Iberia den beiden Reisenden die ursprünglich bereits bestätigte Beförderung. Diese können erst Tags darauf weiter befördert werden und erreichen Santo Domingo mit 27 Stunden Verspätung.
Nicht Überbuchung, sondern Verspätung
Es kommt zu einer Klage nach der Verordnung für aussergemeinschaftliche Flüge. Doch Iberia macht geltend, dass es sich um keine Nichtbeförderung handelt sondern um einen versäumten Anschlussflug, der keine Ausgleichsleistung zur Folge hat. Die Entscheidung, die Passagiere sitzen zu lassen wird mit der Verspätung des Fluges begründet. Jetzt ist der Gerichtshof in Luxemburg gefragt. Und dieser stellt in seinem aktuellen Urteil fest, dass sich der Begriff der Nichtbeförderung nicht alleine auf Fälle der Überbuchung bezieht, sondern auch auf Fälle aus anderen, beispielsweise betrieblichen Gründen. Die Fluggäste werden entschädigt.
Ausgleichszahlungen auch bei Streiks!
Angesichts der mittlerweile aktualisierten Rechtslage und den ziemlich humorlosen Urteilen des Gerichtshofs kündigen sich harte Zeiten für Airlines an, denn die Ausgleichszahlungen sind auch dann vorgesehen, wenn Fluggäste nicht befördert werden, weil der Flug aufgrund eines vorangegangenen Streiks umorganisiert wurde, auch hier kommen die ins Spiel gebrachten betrieblichen Gründe zur Geltung. So auch im Fall der Fluglinie Finnair. Aufgrund eines Streiks des Flughafenpersonals werden Flüge annulliert, die Folgeflüge werden umorganisiert, um die Wartezeiten für Fluggäste zu verkürzen.
Die Fluggäste warten und werden erst am Folgetag weitertransportiert. Erneut sind die betroffenen Passagiere pünktlich vor Ort, jedoch nicht um den gebuchten Flug anzutreten sondern um aufgrund von Umbuchungen der Gesellschaft indigniert das startende Flugzeug durch die Panoramascheiben des Airports hindurch zu verabschieden. Der Gerichtshof spricht ein Machtwort und verdonnert damit auch Finnair wegen Nichtbeförderung aufgrund betrieblicher Gründe zu entsprechenden Ausgleichszahlungen.
Nichtbeförderung kann teuer werden
Die auffallend hohe Zahl zurückgelassener Fluggäste hat die Union dazu gebracht, den Begriff der Nichtbeförderung in die Gesetzgebung aufzunehmen und damit die Rechte der bis dahin ziemlich rechtlosen Fluggäste spürbar zu stärken. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass das Eintreten außergewöhnlicher Umstände – wie eines Streiks –, die ein Luftfahrtunternehmen veranlassen, spätere Flüge umzuorganisieren, weder eine Nichtbeförderung rechtfertigt noch das Unternehmen von seiner Verpflichtung befreit, Fluggästen, denen die Beförderung auf einem der späteren Flüge verweigert wurde, Ausgleichsleistungen zu erbringen.
Nichtbeförderung in Ausnahmesituationen
Laut Verordnung ist die Nichtbeförderung dann gerechtfertigt, wenn es sich um bedenkliche gesundheitliche Ursachen oder die allgemeine oder auch betriebliche Sicherheit dreht, ebenso bei unzureichenden Reisedokumenten. Für andere Ursachen der Nichtbeförderung sind Ausgleichszahlungen angebracht. Luftfahrtunternehmen bleiben von den Ausgleichszahlungen dann verschont, wenn Flüge im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Umständen annulliert werden, die unvermeidbar waren. Dies trifft auf Fluggäste zu, denen die Beförderung am Tag des Streiks verweigert wird. Diese außergewöhnlichen Umstände dürfen sich nur auf ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag beziehen. Die Airlines sind jedoch berechtigt, bei anderen Personen und damit auch Dritten, welche die Nichtbeförderung verursacht haben, Regressansprüche zu stellen.


















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