Mittwoch 19. Juni 2013, 06:48

Justiz

Europäischer Gerichtshof: Alles Butter oder was?

Ein Milcherzeugnis, das nicht als Butter eingestuft werden kann, darf nicht unter der Bezeichnung „pomazánkové máslo“ (streichfähige Butter) vermarktet werden. Die Tschechische Republik hat gegen unionsrechtliche Verpflichtungen verstoßen und die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses unter dieser Bezeichnung zugelassen.

Gerichtshof: Alles Butter oder was?
Gerichtshof: Alles Butter oder was?
Bild: birgitH/pixelio.de
Als Butter dürfen nur Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 % und weniger als 90 %, einem Höchstgehalt an Wasser von 16 % sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 % verkauft werden. So jedenfalls sieht es die Union. Für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus einer traditionellen Verwendung ergibt, oder die Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer produktspezifischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwendet wird gilt diese Regel jedoch nicht. In einer von der Kommission erstellten Liste werden die Ausnahmen aufgelistet. Die Tschechische Republik jedenfalls nimmt es mit der Regelung nicht ganz so genau wie vorgesehen, was wiederum den Gerichtshof auf den Plan ruft.  

Butterähnlich, aber eben anders

Pomazánkové máslo ist ein butterähnliches Erzeugnis und wird als eigenständiger Brotaufstrich, aber auch zur Herstellung anderer Lebensmittel verwendet. Besagtes Erzeugnis, das einen Fettgehalt von mindestens 31 % (Massenanteil), einen Trockenmassegehalt von mindestens 42 % und einen Wassergehalt von bis zu 58 % aufweist, erfüllt jedoch nicht die in der Verordnung aufgestellten Anforderungen für eine Vermarktung unter der Verkehrsbezeichnung „Butter“. Trotzdem erlaubt die tschechische Regelung die Vermarktung dieses Erzeugnisses unter der Bezeichnung „pomazánkové máslo“. Die Kommission hat beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben, da sie der Auffassung ist, die Tschechische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen verstoßen.

Alles … nur nicht Butter

Der Gerichtshof stellt fest, dass „pomazánkové máslo“ nicht die in der Verordnung vorgesehenen
Merkmale aufweist, um unter der Bezeichnung „Butter“ vermarktet werden zu können. Zudem kommt, dass besagtes Erzeugnis auch nicht in der sehr sorgfältig geführten Liste der anerkannten Ausnahmen steht. Die Tschechische Republik argumentiert mit der traditionellen Verwendung des Produktes und den damit verbundenen charakteristischen Eigenschaften, wodurch es keiner weiteren  Genehmigung durch die Kommission bedürfe, ebenso wenig der Aufnahme in besagte Liste. Unbeeindruckt von den vorgebrachten Argumenten weist der Hof darauf hin, dass die Kommission ermächtigt ist, eine vollständige Liste der Erzeugnisse zu erstellen, denen die Ausnahmeregelung auf  Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen zugute kommen kann. Die Begünstigung wiederum ist an eine Entscheidung der Kommission gebunden.

Vertragsverletzungsklagen

Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.

 


 




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