EURODAC: Zugang zu Daten für Strafverfolgungsbehörden
Der Europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx (EDSB) hat eine Stellungnahme zum geänderten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdruckdaten von Asylsuchenden beschlossen.

Bild: CARE Deutschland Luxemburg/flickr.com
Datenbestände nicht für alle gesellschaftlichen Gruppen vorhanden
Wird zum Beispiel am Tatort eines Verbrechens ein Fingerabdruck gefunden, so können Asylbewerber potentiell durch EURODAC identifiziert werden, während dies für andere Personen nicht möglich ist, weil entsprechende Datenbestände nicht für alle gesellschaftlichen Gruppen bereitstehen.
Der EDSB legt dar, dass bereits eine Anzahl von Rechtsinstrumenten existiert, die einem Mitgliedsstaat erlauben, in einem anderen Mitgliedstaat gehaltene Fingerabdrücke und andere Strafverfolgungsdaten zu konsultieren. Die Kommission hat keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass die gegenwärtigen Instrumente nicht ausreichen, noch hat sie irgendeinen anderen materiellen Grund dargelegt, warum der Zugriff auf Asylbewerberdaten notwendig sei.
Peter Hustinx erklärt hierzu: "Nur weil die Daten bereits gesammelt worden sind, sollten sie nicht für einen anderen Zweck verwendet werden, da dies einen weitreichenden negativen Effekt auf das Leben von Einzelnen haben kann. Ein solcher Eingriff in die Privatsphäre von Einzelnen und das damit verbundene Risiko der Stigmatisierung verlangen eine starke Rechtfertigung. Die Kommission hat einfach keine ausreichenden Gründe vorgelegt, warum Asylsuchende für eine solche Behandlung ausgesondert werden sollten."
Nachweis für die Notwendigkeit des Zugriffs auf EURODAC-Daten
Der EDSB fordert die Kommission dringend auf, einen soliden Nachweis für die Notwendigkeit des Zugriffs auf EURODAC-Daten zu erbringen und dazu vertrauenswürdige Statistiken vorzulegen. Der EDSB empfiehlt unter anderem:
• dass Strafverfolgungszugriff auf EURODAC-Daten nur bei Erfüllung spezifischer und klar definierter Kriterien möglich ist, z.B. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Täter einer terroristischen oder anderen schwerwiegenden Straftat Asyl beantragt hat;
• dass klar festgelegt wird, dass die Datenweitergabe an Drittstaaten verboten ist;
• dass eine Anfrage auf Zugriff für Strafverfolgungszwecke von einer unabhängigen Stelle überprüft wird, oder vorzugsweise vorheriger gerichtlicher Genehmigung bedarf;
• dass die Notwendigkeit von direktem Zugriff auf EURODAC Daten für EUROPOL (die EU Strafverfolgungsagentur) klar dargelegt wird und sichergestellt wird, dass dieselben Schutzmechanismen wie für entsprechende nationale Behörden gelten.


















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