EuGH: Kostenpflichtige Gewinne unzulässig
Gewinnspiele vergrämen seit geraumer Zeit Konsumentenschützer und Gerichte. Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen bei Verbrauchern der fälschliche Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er für die Gewinnannahme bestimmte Kosten übernehmen muss, sind verboten.

Bild: Helga Gross/pixelio.de
Gewinnspiele mit Tücken und Kosten
Die wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern zu schützen ist eines der Hauptanliegen der EU. Aus diesem Grund verbietet das Unionsrecht unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmern, bei denen die Verbraucher ungeniert abgezockt werden. Im Speziellen verbietet es den Unternehmen den gar fälschlichen Eindruck zu erwecken, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder sonstigen Vorteil gewinnen, obwohl die Inanspruchnahme des Preises oder sonstigen Vorteils in Wirklichkeit von der Zahlung eines Betrags oder sonstigen Kostenübernahme durch den Verkäufer abhängig gemacht wird.
Mehrwertdienste bedeuten Mehrkosten
Fünf auf den Versand von Werbung spezialisierte Unternehmen und einige deren Mitarbeiter sowie das Office of Fair Trading (britische Wettbewerbsbehörde; im Folgenden: OFT), das im Vereinigten Königreich für die Durchsetzung von Verbraucherschutzregelungen, u. a. in Bezug auf die Praktiken von Gewerbetreibenden, zuständig ist, haben es dem Gericht in Luxemburg besonders angetan. Die Gewerbetreibenden wurden seitens des OFT angehalten, ihr Unwesen einzustellen. Individualisierte Briefe, Rubbelkarten und andere Werbebotschaften unterschiedlicher Natur suggerierten die Verbraucher, einen Gewinn verbuchen zu können. Um herauszufinden, was gewonnen wurde, gab es mehrere, natürlich mit Kosten verbundene Optionen in Form von kostenintensiven Mehrwertdiensten, alternativ und kleinstgedruckt war die Option des Postwegs zu vernehmen. Der gefoppte Verbraucher erfuhr jedoch nicht, dass die Werbefirma an den Anrufkosten und Mehrwert-SMS-Dienste anteilig beteiligt war.
Kreuzfahrten mit Selbstbehalt
Einige Werbesendungen betrafen Mittelmeerkreuzfahrten. Um den Preis in Anspruch zu nehmen, musste der Verbraucher u. a. die Versicherung, einen Zuschlag für eine Einbett- oder Zweibettkabine, Verpflegungskosten sowie Hafengebühren bezahlen. So hätten zwei Paare für die Teilnahme an dieser Kreuzfahrt 399 GBP pro Person aufwenden müssen. Den Gewerbetreibenden ging es dabei ausschließlich um Datenmaterial sprich Kundenadressen, die in Folge weiter bewirtschaftet werden sollten.
Aggressive Praktiken unzulässig
Das Urteil des Gerichtshofs erklärt, dass aggressive Praktiken, bei denen bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er habe bereits etwas gewonnen, obwohl die Entgegegennahme des Gewinns mit Kosten verbunden ist, sind unzulässig, ebenso die Aufforderung zu mit Kosten verbundenen Handlungen wie die Nutzung von Mehrwertdiensten. Diese Praktiken sind selbst dann verboten, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Verhältnis zum Wert des Preises geringfügig sind (wie zum Beispiel die Kosten einer Briefmarke) oder dem Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen. Im Übrigen sind solche aggressiven Praktiken auch dann verboten, wenn dem Verbraucher für die Inanspruchnahme des Preises verschiedene Vorgehensweisen angeboten werden, selbst wenn eine von ihnen gratis ist.


















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