Dienstag 18. Juni 2013, 07:24

Umwelt & Agrar


EuGH: Genveränderte Organismen – Milliardenschäden in der Landwirtschaft

Ein Hobby-Imker verklagt den Freistaat Bayern auf Koexistenzrechte: Gemeinsam mit vier weiteren Imkern bemüht er das Gericht. In unmittelbarer Nähe seiner Imkerei war ein Versuchsfeld angesiedelt, auf dem die GVO-Maissorte MON 810 zu Versuchszwecken angebaut wurde. Das Experiment blieb nicht ohne Folgen: Es konnten DNA-Spuren von MON 810-Mais sowie genetisch veränderte Proteine in seiner Ernte nachgewiesen werden!

Bienen auf Waben
Bienen auf Waben
Bild: CC-BY 3.0
Honig und bis vor geraumer Zeit auch Pollen zum Verkauf als Lebensmittel in Form von den mittlerweile sehr beliebten Nahrungsmittelergänzungsmittel sind, oder besser: waren die Leidenschaft des tüchtigen Freizeit-Imker aus Bayern. Bereits 2005 wurden in seiner Ernte sowie auch einzelnen Proben seines Honigs Spuren der DNA von MON 810-Mais nachgewiesen. Der Imker vertritt nun den Standpunkt, dass das Vorhandensein von Spuren des genetisch modifizierten Maises in Folge dazu führt, dass seine  Imkereiprodukte dadurch nicht mehr verkehrs- und gebrauchsfähig sind.  

 
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht es naturgemäß anders und argumentiert, dass der streitige Pollen sobald dieser in den Honig oder in besagte Nahrungsmittelergänzungsmittel gelange, seine Fähigkeit zur Befruchtung verloren habe und ersucht nun um die Klarstellung der möglichen Folgen. Dabei geht es in erster Linie darum, ob der Umstand, dass in den besagten Imkereiprodukten genetisch veränderte Maispollen vorhanden sind, die ihre Fortpflanzungsfähigkeit bereits verloren haben zur Folge hat, dass das Inverkehrbringen dieser Produkte einer Zulassung bedürfe. Von Reue über die versehentlich entstandene  Genmanipulationen keine Rede - mangels anderer Vorstellungen oder gar Einsicht spielen die Bayern den Schwarzen Peter ganz ungeniert dem Kleinen Mann zu, denn: Was hat er neben Versuchsfeldern mit hochbrisanten Stoffen auch einen in Sachen Bio und Natur zu machen?! 

GVOs im Paragraphen-Dschungel

Im aktuellen Urteil legt der Gerichtshof vorerst dar, dass fraglicher Pollen nur dann als GVO eingestuft werden kann, wenn dieser einen „Organismus“ gemäß der Richtlinie d.h. eine „biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen“ darstellt. Dazu ergänzt der Gerichtshof weiter, dass das vorlegende Gericht , da es ja feststeht, dass besagter Pollen jede konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit verloren habe, zu prüfen habe, ob er in anderer Weise fähig sei, genetisches Material zu übertragen wobei jede wissenschaftlich erwiesene Form der Übertragung von genetischem Material in Betracht zu ziehen sei.     
Wenn auch der Pollen seitens des EuGh in Luxemburg nicht länger als GVO eingestuft wird, so stellt der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die solche Pollen enthalten, gleichwohl im Sinne der Verordnung Lebensmittel darstellen, die GVO basierende Stoffe enthalten und defacto als solche ohne vorherige Zulassung auch nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Regelung gilt übrigens unabhängig von der Höhe des GVO-Anteils im fraglichen Erzeugnis. Dazu wird festgestellt, dass besagter Pollen im eingangs erwähnten und mittlerweile heiss umstrittenen Honig eben kein Fremdstoff und keine Verunreinigung sondern als normaler Bestandteil des Produktes und somit als Zutat einzustufen sei: Pech gehabt. Denn es ist für das Gericht irrelevant, ob die Pollen als Zutaten dem Produkt absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingeschleust werden. Ob das jetzt wohl ausreicht, den geplagten Hobby – Imker zufrieden zu stellen?!  Immerhin: Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden, andere nationale Gerichte sind in vergleichbaren Fällen an selbiges Urteil gebunden. 

Frankreichs Sofortmaßnahmen gegen MON 810 sind rechtsmäßig!

Es war 2007, als Frankreich gleichsam als Sofortmaßnahme einen Erlass zur Aussetzung der Abgabe und Verwendung von MON 810 erließ, um dessen Anbau fortan zu verbieten. Laut EuGH ist dies nach Verordnung Nr. 1829/2003 auch zulässig, wie jetzt ganz offiziell bestätigt wurde. Die Vorgeschichte: Monsanto Europa meldet MON 810 gemäß der Verordnung betreffend genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel als „bereits existierendes Erzeugnis“ an, welches bereits vor Geltungsbeginn der Verordnung rechtmäßig im Verkehr war. Dieser Mais enthält ein Gen eines Bakteriums, das zur Bildung von Toxinen führt und das ökologische Gleichgewicht nachhaltig verschiebt. Die eigentliche Meldung gemäß 2001/18 erfolgte 2007, es ging dabei um die Erneuerung der erforderlichen Zulassung für GVOs mit der Folge, dass die Franzosen selbstbewusst, ganz legal und sehr zum Ärger von Monsanto & Co. die juristische Notbremse zogen. Es folgt eine Kettenreaktion juristischer Spitzfindigkeiten mit facettenreichen Umschreibungen und Verweis auf alle nur denkbaren Verweise und Regelungen, doch Frankreichs Veto hält, die europäische Rechtssprechung mischt sich in bestehende nationale Gesetze nun mal nicht ein, verlangt jedoch, die Rechtsangelegenheiten im Einklang mit dem Unionsrecht zu beenden. 

Faktor X: Die Kosten der Koexistenz sind nicht kalkulierbar

Die Kosten aus dem Nebeneinander von transgenen und konventionellen Pflanzen sind nach wie vor nicht abschätzbar, die Folgen für Natur und Umwelt kaum vorhersehbar. Entlang der Lebensmittelkette entstehen auch beim nichtkommerziellen d.h. versuchsmässigen Anbau transgener Pflanzen weitreichende Kontaminationsereignisse, die irreversibel sind. Die Warenströme sind kaum nachvollziehbar. Die offiziellen Modelle zur Prognose basieren auf einem Schwellenwert von gegenwärtig lediglich 0,9%, zu wenig, um klare Aussagen treffen zu können. In Europa basiert die Zulassung für GVOs auf der Bewertung von Risiken für Gesundheit und Umwelt, doch die Erfahrungen zeigen, dass die wirtschaftliche Komponente im gesetzlichen Rahmen derzeit nicht ausreichend verankert ist. Es gibt daher bereits Überlegungen, sozioökonomische Faktoren in das Zulassungsverfahren einzubeziehen d.h. wirtschaftliche, soziale oder ethische Auswirkungen wie die weitreichenden Folgen für ländliche Entwicklung, die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft, Wettbewerbsfähigkeit und Auswirkungen auf die Preise landwirtschaftlicher Produkte fortan zu berücksichtigen. Norwegen nimmt diesbezüglich bereits die Rolle des Vorreiters ein, es werden Kosten-Nutzenanalysen erstellt.      

Unrealistische Szenarien bei der offiziellen Forschung

Viele Studien, aber auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen gehen an der Wirklichkeit vorbei. Berechnungen wie z.B. durch das offizielle EU-Koexistenzforschungsprogramm CO-Extra gehen im Falle des kommerziellen Anbaus transgener Pflanzen von einer Preissteigerung bis zu 13% aus, basierend auf dem angenommenen Schwellenwert von 0,9% laut Co-Extra 2009a. Die Sicherheitsmargen der Lebensmittelindustrie bleiben unberücksichtigt, in der Praxis entstehen höhere Kosten als in den theoretischen Modellen, es müsste eine strikte Trennung zwischen konventionellem und GVO-basierendem Anbau eingeführt werden, die aktuellen Pufferzonen sind nicht ausreichend. Beispiele wie LL601-Reis oder Triffid-Leinsamen zeigen, dass sich die Kosten für die gesamte Lebensmittelwirtschaft erheblich vervielfachen, wenn Saatgutkontaminationen auftreten (Then & Stolze 2010). Die EU-Kommission geht davon aus, dass im Falle transgener Zuckerrüben in Saatguterzeugungsregionen bei Einhaltung eines 0,1%igen Schwellenwertes bis zu 400 €/h anfallen könnten.
Als weiteres Kriterium für die Kosten wäre eine überbetriebliche Maschinennutzung mit dem damit verbundenen Reinigungsaufwand, welcher bei konsequent gentechnikfreien Feldern entfällt, andernfalls könnte lt. einer Studie des Joint Research Center eine Kontamination von bis zu 0,4% entstehen. Und jeder einzelne Verarbeitungsschritt zieht weitere Folgekosten mit sich.  Die Modelle des EU-Projekts beruhen auf dem angenommenen Grenzwert von 0,9% während die europäische Lebensmittelwirtschaft von 0,1% - 0,3% ausgeht mit dem Ergebnis, dass die Folgekosten alle Vorstellungen übertreffen und mit einem drastischen Anstieg der Lebensmittelpreise zu rechnen ist.  

 




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