Freitag, 19. April 2024
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EU-Parlament: Reformpaket zur Stärkung von EU-Banken

Die Abgeordneten haben heute eine Grenze für Banker-Boni eingeführt, für die Einschränkung spekulativer Risiken gestimmt, Mindesteigenkapitalanforderungen erhöht und die Beaufsichtigung der Banken verstärkt. Dieses EU-Bankenreformpaket ist das bisher umfassendste und soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Es soll zudem Wachstum fördern, indem es die Kreditvergabe an KMU vereinfacht, denn diese treiben die Realwirtschaft an.

[[image1]]“Die neuen Regeln sind die umfassendste und tiefgreifendste Bankenregulierung in der Geschichte der EU. Die neuen einheitlichen Regeln für alle 8200 Banken in der EU sind das Fundament, auf dem das Haus der Bankenunion weitergebaut wird. Die einheitliche EU-Bankenaufsicht wird das Dach. Jetzt müssen wir mit dem geplanten EU-Bankeninsolvenzrecht und der Einlagensicherung die Wände in das Haus einziehen. Ziel ist, dass europäische Banken ein Fels in der Brandung der weltweiten Finanzmärkte werden. Mit der Regelung der Banker-Boni setzen wir nicht die Höhe der Gehälter fest. Das ist nicht Aufgabe der Gesetzgeber. Sondern wir schaffen Fairness und Transparenz und tragen zu einem Kulturwandel bei“, sagte Othmar Karas (EVP, AT) Berichterstatter für das Bankenreformpaket.

Banker-Boni

Um spekulative Risiken einzuschränken, sollte ein Bonus nicht höher als das Jahresgehalt ausfallen, oder maximal doppelt so hoch, wenn mindestens 66% der Aktionäre zustimmen, vorausgesetzt dass mindestens die Hälfte der Aktien oder der entsprechenden Eigentumsrechte vertreten sind, oder ansonsten 75% der Aktionäre.

Um den Bankern einen Anreiz zur langfristigen Planung zu geben, müssen mindestens 25% einer Vergütung, die 100% des Jahresgehalts übersteigt, für mindestens fünf Jahre zurückgestellt werden.

Eigenkapitalanforderungen und Puffer

EU-Banken werden verpflichtet, mehr und hochwertigeres Kapital zu halten, um künftige Krisenschocks aus eigener Kraft überstehen zu können, d.h. mindestens 8% qualitativ gutes Kapital, von dem knapp über die Hälfte hartes Kernkapital („Tier 1“ – eine besonders strenge Definition von Kernkapital) sein muss. Dieses Kapital muss hinreichend liquid, d.h. leicht in Bargeld umwandelbar sein, um Anleger und Gläubiger im Notfall auszahlen zu können.

Banken müssen ebenfalls einen „Kapitalerhaltungspuffer“ einrichten, um Verluste auszugleichen und Kapital zu schützen, sowie einen „antizyklischen Kapitalpuffer“, um sicherzustellen, dass sie in Zeiten wirtschaftlichen Wachstums eine ausreichende Kapitalbasis aufbauen, damit in Krisenzeiten eine kontinuierliche Kreditversorgung gewährleistet ist.

Kreditvergabe an die Realwirtschaft

Um die Banken zu ermuntern, Darlehen an KMU zu vergeben, werden die neuen Maßnahmen dafür sorgen, dass entsprechende Forderungen ein geringeres Risikogewicht erhalten. Dies würde die Kapitalanforderungen an die Banken verringern und ihnen so mehr Spielraum für die Kreditvergabe an die Realwirtschaft geben.

Offenlegungs- und Aufsichtsregeln

Die neuen Regeln werden Banken verpflichten, Gewinne, Steuern und erhaltene staatliche Beihilfen pro Land offenzulegen, sowie den Umsatz und die Anzahl der Angestellten. Ab 2014 müssen diese Informationen der Europäischen Kommission mitgeteilt und ab 2015 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Die Banken werden durch die zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten beaufsichtigt, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), deren Aufsichtsbefugnis erweitert wird.

Verordnung und Richtlinie

Das Paket besteht aus einer Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) und aus der vierten Auflage der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD IV). Die CRR führt die ersten EU-weiten Aufsichtsvorschriften für alle Banken in den Mitgliedstaten ein. Sie soll mit gewährleisten, dass die „Basel III“ genannten internationalen Eigenkapitalstandards für Banken überall in der EU beachtet werden.

Die „CRD IV“ gewährt den EU-Ländern eine flexiblere Handhabung, so wie das Recht, inländische Banken zu verpflichten, mehr Kapital als vorgeschrieben vorzuhalten, um sie beispielsweise vor den negativen Folgen von Immobilienblasen zu schützen.

Die CRR-Verordnung wurde mit 595 Stimmen angenommen, bei 40 Gegenstimmen und 76 Enthaltungen, die CRD-Richtlinie mit 608 Ja-Stimmen bei 33 Nein-Stimmen und 67 Enthaltungen.

Nächste Schritte

Die neuen Vorschriften müssen vom EU-Ministerrat formell verabschiedet werden, um am 1. Januar 2014 in Kraft treten zu können.

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