Montag 20. Mai 2013, 08:00

Umwelt & Agrar

EU-Kommission will Transparenz der Agrarbeihilfen erhöhen

Die Kommission hat einen Vorschlag angenommen, mit dem neue Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Beihilfen aus den europäischen Agrarfonds festgelegt werden.

EU-Kommission will Transparenz der Agrarbeihilfen erhöhen
EU-Kommission will Transparenz der Agrarbeihilfen erhöhen
Bild: EU
Diese Überarbeitung der Rechtsvorschriften erfolgt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2010, mit dem ein Teil der Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen, die Beihilfen aus den Agrarfonds erhalten, für ungültig erklärt wurde.

Im den Vorschlag werden die rechtlichen Zwänge im Zusammenhang mit dem Schutz der personenbezogenen Daten berücksichtigt, indem bestimmte Grenzen für die namentliche Veröffentlichung festgelegt und die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, detailliertere Informationen insbesondere über die Art der Beihilfen und eine Beschreibung der Maßnahmen zu veröffentlichen, für die die Finanzmittel gewährt werden.

Informationen über Verwendung der Zuschüsse im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

„In einer Zeit, in der die öffentlichen Haushalte in zahlreichen Mitgliedstaaten unter Druck stehen, halte ich es für sehr wichtig, die Bürger über die Verwendung der Zuschüsse im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union zu informieren" erklärte Kommissar Dacian Cioloş am Tag des Erlasses der neuen Transparenzverordnung durch die Kommission.

Mit dieser Neufassung der Transparenzregelung sollen die Erfordernisse der Transparenz mit denjenigen des Schutzes personenbezogener Daten in Einklang gebracht werden. Sie folgt auf ein Urteil des EuGH, mit dem die Regelung über die Transparenz im Agrarsektor am 9. November 2010 teilweise für ungültig erklärt wurde, insbesondere hinsichtlich der Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen, die Beihilfen erhalten.
Deshalb hatte die Kommission die Mitgliedstaaten bereits im November 2010 aufgefordert, die Veröffentlichung der Angaben über die natürlichen Personen auszusetzen. Sie hatte auch im April 2011 die Durchführungsverordnung angepasst, um die Veröffentlichung der Angaben über die Empfänger bis zum Erlass einer neuen Verordnung auf juristische Personen zu beschränken.

Die von der Kommission erlassenen neuen Vorschriften tragen den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung und unterscheiden sich von denjenigen, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat, insofern als sie
• sich auf eine überarbeitete detaillierte Begründung stützen, in deren Mittelpunkt die Notwendigkeit einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der Mittel aus den europäischen Agrarfonds zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union steht;
• detailliertere Angaben insbesondere über die Art der Beihilfen und eine Beschreibung der Maßnahmen vorschreiben, für die die Fondsmittel ausgegeben werden;
• einen De-minimis-Schwellenwert vorsehen, unterhalb dessen der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht wird.

Die Einführung eines Schwellenwerts beeinträchtigt jedoch in keiner Weise die Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.

 

 


 




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