Mittwoch 22. Mai 2013, 00:07

Binnenmarkt & Wettbewerb

EU- Kommission überarbeitet De-minimis-Verordnung

Im Rahmen ihrer Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts hat die Kommission mit der Überarbeitung ihrer Verordnung über geringe Beihilfebeträge, der sogenannten „De-minimis-Verordnung“, begonnen.

EU- Kommission überarbeitet De-minimis-Verordnung
EU- Kommission überarbeitet De-minimis-Verordnung
Bild: EC
Nach dieser Verordnung unterliegen staatliche Beihilfen, die 200.000 EUR nicht übersteigen, nicht der EU-Beihilfenkontrolle und bedürfen daher nicht der vorherigen Genehmigung durch die Kommission. Die Überarbeitung wird mit einer öffentlichen Konsultation eingeleitet, die sich auf die von staatlichen Behörden und Beteiligten mit der geltenden Verordnung gesammelten Erfahrungen konzentriert.

Die Stellungnahmen können bis zum 18. Oktober 2012 übermittelt werden. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Beiträge wird die Kommission bis Ende 2013 eine überarbeitete Fassung der Verordnung vorlegen.
Nach der De-minimis-Verordnung ist davon auszugehen, dass staatliche Beihilfen, die einen Gesamtbetrag von 200.000 EUR pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren nicht überschreiten, den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälschen und daher nicht gemäß den EU-Beihilfevorschriften bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden müssen. Die Verordnung wird seit mehr als fünf Jahren angewandt und hat die Behandlung von Beihilfen, die zu gering sind, um sich auf Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt auszuwirken, maßgeblich erleichtert.

Modernisierung des EU-Beihilfenrechts

Die Kommission wird prüfen, ob der Höchstbetrag von 200.000 EUR für solche Beihilfen weiterhin angemessen ist. Im Rahmen der Überarbeitung sollen ferner die mit der De-minimis-Verordnung eingeführten Erleichterungen weiter vereinfacht werden, damit sich die Kommission entsprechend dem Ziel der Modernisierung des EU-Beihilfenrechts bei ihrer Arbeit auf Beihilfen mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt konzentrieren kann.

Mit dem Fragebogen sollen Information zu den Erfahrungen von Behörden und anderen Beteiligter mit der De-minimis-Verordnung und zu der Anwendung in der Praxis eingeholt werden. Er umfasst außerdem spezifische Fragen zur Kontrolle der in den Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen, u.a. zu den Erfahrungen mit den zentralen Registern für De-minimis-Beihilfen.

Am 1. Januar 2007 wurde der Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen von 100.000 auf 200.000 EUR angehoben, um den wirtschaftlichen Entwicklungen im Binnenmarkt Rechnung zu tragen. Die derzeit geltende De-minimis-Verordnung läuft am 31. Dezember 2013 aus.

 


 




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