Sonntag 19. Mai 2013, 14:56

Binnenmarkt & Wettbewerb

EU-Kommission ordnet Rückforderung von 10 Mio. EUR von Skihersteller Elan an

Die Europäische Kommission hat angeordnet, dass Slowenien die staatliche Beihilfe von 10 Mio. EUR, die dem Freizeitequipment-Hersteller Elan 2008 gewährt wurde, zurückfordern muss. Die beihilferechtliche Prüfung der Kommission ergab, dass die Kapitalzuführung im Jahr 2008 nicht mit den EU-Beihilfevorschriften in Einklang stand, weil kein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber unter vergleichbaren Bedingungen Mittel bereitgestellt hätte.

EU-Kommission ordnet Rückforderung von 10 Mio. EUR von Skihersteller Elan an
EU-Kommission ordnet Rückforderung von 10 Mio. EUR von Skihersteller Elan an
Bild: elanskis.com
Somit verschaffte die Kapitalspritze dem Elan-Konzern einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern. Die slowenische Beihilfe war rechtswidrig und muss nun von Elan mit Zinsen zurückgezahlt werden.
Die Kommission stellte ferner fest, dass eine 2007 getätigte Kapitalzuführung von 10 Mio. EUR keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Beihilfevorschriften darstellte, weil die staatlichen Anteilseigner von Elan damals das Kapital zu denselben Bedingungen wie sein privater Anteilseigner bereitstellten und somit wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber agierten.

Die Kommission hatte im Mai 2010 aufgrund einer Beschwerde eine eingehende Prüfung der beiden Kapitalzuführungen von insgesamt rund 20 Mio. EUR eingeleitet.

Elan-Konzern stellt Skiausrüstungen, Sportstättenequipment und Jachten her

Der in Slowenien ansässige Elan-Konzern stellt Skiausrüstungen und Sportstättenequipment her und ist im Bootsbau insbesondere als Hersteller von Jachten tätig.
Als der Konzern 2008 die zweite Kapitalzuführung erhielt, war der Staat bei sämtlichen Anteilseignern von Elan zumindest Mehrheitseigner.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die 2008 getätigte Kapitalzuführung nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgte und daher (nach dem sogenannten Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers) eine staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellte.
Daraufhin prüfte die Kommission, ob die Beihilfe als mit den EU-Vorschriften vereinbar angesehen werden kann. Da sich das Unternehmen 2008, als das Kapital zugeführt wurde, in finanziellen Schwierigkeiten befand, stützte die Kommission die beihilferechtliche Prüfung auf die EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Nach diesen Leitlinien muss der Beihilfeempfänger angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen, um etwaige beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu begrenzen. Da Elan keine Ausgleichsmaßnahmen ergriff, muss der Konzern die Beihilfe zurückzahlen, damit auf dem EU-Binnenmarkt wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

Slowenien sucht derzeit einen privaten Investor für Elan und hat deshalb 2011 ein zweistufiges Ausschreibungsverfahren eingeleitet.

 


 




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