EU-Gerichtshof: Glyphosat-Dumping
Luxemburg: Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des Rates in der Antidumpingsache der auf die Erzeugung von Glyphosat spezialisierten chinesischen Gesellschaft Xinanchem zurück. Die Kontrolle des chinesischen Staates über das Unternehmen und marktwirtschaftliche Bedingungen stehen nicht unbedingt in Einklang.

Bild: xinanchem.com
Marktwirtschaft: Ja – oder nein?
Stammen die gedumpten Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, wird der Normalwert im auf Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes der betreffenden Ware in einem entsprechenden Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Wenn jedoch auf Antrag eines Herstellers, der von der Antidumpinguntersuchung betroffen ist und aus einem von bestimmten Drittländern ohne Marktwirtschaft stammt, zu denen die Volksrepublik China gehört, nachgewiesen wird, dass für ihn marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, wird er wie ein Hersteller aus einem Drittland mit Marktwirtschaft behandelt. Der Hersteller muss um den Status des Unternehmers zu bekommen geeignetes Beweismaterial vorlegen um zu beweisen, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist und ohne staatliche eingriffe agiert. Die Erteilung des Marktwirtschaftsstatus bedeutet, dass die Dumpingspanne anhand individueller Angaben des Herstellers ermittelt wird, was im Allgemeinen zu einer niedrigeren oder keiner Dumpingspanne führt.
Seit 1998 Antidumpingzoll auf Glyphosat
Glyphosat wird weltweit in großen Mengen eingesetzt. Aufgrund der gravierenden Preisunterschiede führte der Rat 1998 zwecks Wertberichtigung einen Antidumpingzoll auf Glyphosat aus China ein. Im Zuge einer Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen beantragte die Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group („Xinanchem“), ein chinesischer Glyphosat-Produzent bereits 2003 die Erteilung des Marktwirtschaftsstatus. Auf Vorschlag der Kommission kam es jedoch zu einer Verlängerung der Antidumping-Regelung, wodurch der von Xinanchem gestellte Antrag abgelehnt wurde: Der chinesische Staat übt als Anteilseigner erhebliche Kontrolle über das Unternehmen aus, so die Begründung, zumal die chinesische Handelskammer bei den Prüfvermerken interveniere. Von wegen Marktwirtschaft, Xinanchem gegenüber wurde in Folge der allgemeine Antidumpingzoll in Höhe von 29,9% angewandt. Als Berechungsgrundlage wurden die Daten von Brasilien, einem Drittland mit Marktwirtschaft, verwendet. Die Sache hing zu Gericht.
Chinesischer Staat: Minderheitsanteilseigner
Das Gericht stellte fest, dass der chinesische Staat als staatlicher Minderheitsanteilseigner an dieser Gesellschaft wegen der sehr breiten Streuung der Unternehmensanteile unter den nicht staatlichen Anteilseignern die Hauptversammlung kontrolliert, welche die Mitglieder der Unternehmensführung wählt. Doch diese Kontrolle durch den Staat kann nicht generell mit einem Eingriff des Staats in die Entscheidungen des Herstellers über die Preise, Kosten und Inputs gleichgesetzt werden. Folglich können der Rat und die Kommission Xinanchem den Marktwirtschaftsstatus nicht automatisch ohne Rücksicht auf die Beweise versagen, die diese Gesellschaft vorgelegt hat.
Beweise, Hypothesen und Vermutungen
Laut Gerichtshof verbietet die Antidumping-Grundverordnung nicht alle Arten von staatlichen Eingriffen in erzeugende Unternehmen, sondern nur nennenswerte Interventionen betreffend Preisgestaltung, Kosten und Inputs. Die Verordnung der Union soll sicherstellen, dass besagte Entscheidungen unter marktwirtschaftlichen Aspekten getroffen werden. So ist es denn nicht verwunderlich, dass der Gerichtshof feststellt, dass die Kontrolle, die der chinesische Staat im vorliegenden Fall als Minderheitsanteilseigner über Xinanchem ausgeübt hat, nicht automatisch mit einem nennenswerten Staatseingriff in die Entscheidungen dieser Gesellschaft über die Preise, Kosten und Inputs gleichgesetzt werden kann.
Weiter Ermessungsspielraum für Rat und Kommission
Der Gerichtshof verwirft auch das Argument der Kommission, wonach der Umstand, dass die chinesische Handelskammer die Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge im Fall der Nichteinhaltung des Referenzpreises ablehnen könnte, ein auf den ersten Blick hinreichender Beweis für einen staatlichen Eingriff bei der Festsetzung der Preise ist. Beweise des Herstellers sind als solche zu akzeptieren. Der weite Ermessensspielraum, über den Rat und Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, entbindet sie nicht von der Verpflichtung, Beweise angemessen zu berücksichtigen.
Da keines der vom Rat und der Kommission vorgetragenen Argumente durchgreift, ist das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.
Jede Sache hat drei Seiten, eine die du siehst, eine die ich sehe und eine, die wir beide nicht sehen. (Chinesisches Sprichwort)


















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