EU-Gerichtshof: Domains und Lizenzen
Eine Person, der nur erlaubt worden ist, einen Domänennamen „.eu“ für den Inhaber einer Marke zu registrieren, ist kein „Lizenznehmer früherer Rechte“. So und nicht anders sieht es der gar strenge Gerichtshof in Luxemburg. Nur Lizenznehmer sind berechtigt, besagte Domains auch kommerziell zu nutzen.

Bild: eurid.eu
Walsh Opticals erobert Europa
Das in den US ansässige Unternehmen Walsh Opticals bietet via Internet Kontaktlinsen und Brillenartikel an. Kurz vor der erwähnten Vorabregistrierungsfrist wurde die Benelux-Marke „Lensworld“ angemeldet, als Draufgabe entschied man sich für eine Lizenzvereinbarung mit Bureau Gevers, einer belgischen Gesellschaft, die im Bereich der Beratung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums tätig ist. Dem abgeschlossenen Vertrag zufolge musste musste Bureau Gevers die Registrierung eines Domänennamen „.eu“ in ihrem eigenen Namen, aber auf Rechnung von Walsh Optical erwirken. Gesagt, getan. Der Name „lensworld.eu“ wurde für Bureau Gevers eingetragen.
Spekulatives Domaingrabbing?
Doch auch die belgische Gesellschaft Pie Optiek, die über das Internet Kontaktlinsen, Brillen und andere Produkte für die Augen verkauft, hatte „lensworld.eu“ bei EURid beantragt. Kurz davor hatten die Belgier zudem die Benelux-Bildmarke in Form des Wortzeichens „Lensworld“ angemeldet. EURid wies diese Anmeldung jedoch aufgrund des früher gestellten Antrags von Bureau Gevers zurück. Pie Optiek trägt jetzt vor, dass Bureau Gevers spekulativ und missbräuchlich gehandelt habe. Die Dinge nahmen ihren Lauf und entwickelten sich zu einem weiteren Fall für den Gerichtshof.
Dot.eu steht für Europa!
Gleich vorab: Der Begriff Lizenznehmer wird im Unionsrecht nicht näher definiert. Die Toplevel-Domäne .eu dient schlichtweg einer besseren Erkennbarkeit im Binnenmarkt für in der Union ansässige Unternehmen und Organisationen. Was die Inhaber früherer Rechte betrifft, so durften nur jene mit satzungsmäßigen Sitz, Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder Wohnsitz innerhalb der Union während der Vorabregistrierungsfrist einen oder mehrere Dot.eus registrieren lassen. Lizenznehmer früherer Rechte sind nur dann Antragsberechtigt, wenn sie das Kriterium der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Union erfüllen und anstelle des Inhabers zumindest teilweise und/oder zeitweise über das betreffende frühere Recht verfügen.
Dienstleistungsvertrag versus Lizenzvertrag
Der Gerichtshof stellt zudem fest dass eine Vereinbarung, durch welche ein Vertragspartner, der „Lizenznehmer“ genannt wird, sich gegen ein Entgelt verpflichtet zumutbare Anstrengungen zu unternehmen um einen Antrag einzureichen und eine Registrierung eines Domänennamens „.eu“ für den Inhaber einer Marke zu erwirken, eher einem Dienstleistungsvertrag als einem Lizenzvertrag ähnelt. Dies ist umso mehr der Fall, wenn eine solche Vereinbarung diesem Lizenznehmer keinerlei Recht zur kommerziellen Benutzung besagter Marke gewährt. Demnach kann ein Vertragspartner, dessen Auftrag es ist, einen Domänennamen „.eu“ für den Inhaber der fraglichen Marke zu registrieren auch nicht als „Lizenznehmer früherer Rechte“ im Sinne der anwendbaren Rechtsvorschriften qualifiziert werden.
Wo Europa draufsteht, muss Europa drin sein.


















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