Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens: Unabhängigkeit der ungarischen Zentralbank
Die Europäische Kommission hat das am 17. Januar 2012 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn, bei dem es um die Unabhängigkeit der ungarischen Zentralbank – der Magyar Nemzeti Bank (MNB) – ging, formell eingestellt.

Bild: Economia.HU
Vertreter von Kommission und IWF in Budapest
Die Kommission wird nun die Umsetzung der von Ungarn eingegangenen Verpflichtung zur Wahrung der Unabhängigkeit der MNB genauestens verfolgen. Im Übrigen prüft sie derzeit, inwieweit es mit dem Vertrag vereinbar ist, dass auch bestimmte geldpolitische Instrumente der MNB der neuen Finanztransaktionssteuer unterworfen werden.
Delegationen der Kommission und des IWF sind in Budapest angereist, um mit den ungarischen Behörden Gespräche über die Gewährung eines vorsorglichen finanziellen Beistands aufzunehmen. Die EZB wird als Beobachterin teilnehmen. Die Kommission geht davon aus, dass die ungarischen Behörden offen sind für einen echten politischen Dialog, damit die Verhandlungen, die nunmehr beginnen können, auch zum Erfolg führen können.
Aufteilung der Exekutivbefugnisse zwischen Währungsrat und Verwaltungsrat
Artikel 30 der Übergangsbestimmungen des ungarischen Grundgesetzes, der die Möglichkeit einer Verschmelzung der Notenbank mit der Finanzaufsicht vorsah, wurde bereits im Wege einer Verfassungsänderung aufgehoben. Mit der am 6. Juli verabschiedeten Gesetzesnovelle hat Ungarn nun die wichtigsten noch fehlenden Elemente integriert, die nicht nur von der Europäischen Kommission im Zuge des von ihr eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens, sondern auch von der „Troika“ (Kommission, Internationaler Währungsfonds und Europäische Zentralbank) im Rahmen der für den diesbezüglichen Dialog mit den ungarischen Behörden eingerichteten Arbeitsgruppe angemahnt worden waren.
Die wesentlichen Änderungen betreffen die Aufteilung der Exekutivbefugnisse zwischen Währungsrat und Verwaltungsrat. Die Verpflichtung der MNB, der Regierung die Tagesordnungen für die Sitzungen des Währungsrates vorzulegen, das Recht des Regierungsvertreters, an den Sitzungen des Währungsrates teilzunehmen, und die Bestimmung zur Auflösung des Währungsrates bei Einführung des Euro durch Ungarn wurden aufgehoben. Die Kommission hatte die Auffassung vertreten, dass die betreffenden Vorschriften nicht mit dem in den EU-Verträgen (Artikel 130 AEUV und Artikel 14 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank) verankerten Unabhängigkeitsgebot vereinbar waren.


















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