Mittwoch 19. Juni 2013, 11:18

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Einbürgerung in den Mitgliedstaaten der EU

Grundsätzlich muss im Falle von „Fremden“ zwischen Flüchtlingen, Migranten und Staatsbürgerschaftswerbern unterschieden werden. Während in meinem Beitrag in der EU-Infothek vom 26. Juni 2012 Probleme des (Welt-)Flüchtlingsproblems – 2011 befanden sich weltweit 42,5 Mio Menschen (was nahezu dem Fünfeinhalbfachen der österreichischen Bevölkerung entspricht) (!) auf der Flucht – angesprochen wurden, soll nachstehend der Frage des Staatsbürgerschaftserwerbs in den 27 Mitgliedstaaten der EU nachgegangen werden.

Von der Staatsbürgerschaft zur Unionsbürgerschaft
Von der Staatsbürgerschaft zur Unionsbürgerschaft
Bild: martin juen/flickr.com
Zunächst muss dafür aber ganz allgemein zwischen Staatsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit sowie speziell zwischen Staatsbürgerschaft und Unionsbürgerschaft unterschieden werden.

Staatsbürgerschaft versus Unionsbürgerschaft

Gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) wird in der EU eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

Da in dieser Bestimmung des Artikels 20 AEUV die Begriffe Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft gleichzeitig verwendet werden, ist zunächst zwischen ihnen zu unterscheiden. Staatsbürgerschaft kennzeichnet in diesem Zusammenhang die sich aus der Staatsangehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört. Die Staatsbürgerschaft ist also gleichsam das rechtliche Substrat, das aus der Staatsangehörigkeit einer physischen oder juristischen Person folgt.

Die Mitgliedstaaten haben untereinander die jeweiligen Verleihungen der Staatsbürgerschaft durch die anderen Mitgliedstaaten zu beachten und dürfen sie nicht durch zusätzliche Voraussetzungen beschränken.[1] Verliert ein Unionsbürger hingegen seine nationale Staatsbürgerschaft (zB durch die freiwillige Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft oder die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung[2]), dann geht an sich zugleich auch seine Unionsbürgerschaft verloren, da diese ja den aufrechten Bestand einer nationalen Staatsangehörigkeit eines der 27 EU-Mitgliedstaaten voraussetzt.

Die Innehabung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU ist daher begrifflich Voraussetzung für den damit automatisch verbundenen Erwerb der Unionsbürgerschaft der EU, die mit folgenden sieben spezifischen Rechten verbunden ist: Recht auf Bewegungsfreiheit und Aufenthalt in der EU, Kommunalwahlrecht, Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament (EP), Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz, Petitionsrecht beim EP, Beschwerderecht beim Bürgerbeauftragten des EP und Recht auf Gebrauch der eigenen Sprache im Amtsverkehr mit EU-Organen.[3]

Dementsprechend sorgfältig sollten auch die Mitgliedstaaten der EU mit der Verleihung ihrer Staatsangehörigkeit umgehen, da diese ja zugleich einen neuen Staatsangehörigen in den Vollerwerb der Rechte eines Unionsbürgers bringt. In diesem Zusammenhang stoßen zB die forcierten Einbürgerungen moldawischer Staatsbürger in Rumänien auf heftige Kritik, erlauben sie diesen doch nach dem Erwerb der rumänischen Staatsangehörigkeit die volle Inanspruchnahme aller Marktfreiheiten des Binnenmarkts. Der Genuss der Rechte aus der Zugehörigkeit zum Schengen-System, wie zB der freie Grenzübertritt im Schengen-Binnenraum, bleibt diesen eingebürgerten Rumänen aber deswegen versagt, da das Schengen-System für Rumänien noch nicht operativ in Kraft gesetzt ist.

Ausländerquote in der EU

Im Jahr 2010 lebten insgesamt 32,5 Mio. ausländische Staatsangehörige in den 27 EU-Mitgliedstaaten (mit einer Gesamtbevölkerung von knapp 500 Mio. Personen), was einer Ausländerquote von 9,4% entsprach. Davon waren aber lediglich 12,3 Mio Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates – was einer Quote von 6,5% ausländischen Unionsbürgern entsprach – während die verbleibenden 20,2 Mio Ausländer Drittstaatsangehörige waren. Diese Relation verblüfft, würde man in den einzelnen EU-Staaten doch vordergründig eher einen größeren Prozentsatz von mobil gewordenen Unionsbürgern aus anderen EU-Mitgliedstaaten als reine Drittstaatsangehörige erwarten.

Der Anteil ausländischer Staatsangehöriger an der jeweiligen heimischen Bevölkerung im EU-Mitgliedstaat lag dabei zwischen weniger als 2% in Polen, Litauen und der Slowakei und 43% in Luxemburg. Die meisten ausländischen Staatsangehörigen wurden 2010 in Deutschland (7,1 Mio Personen oder 9% der Gesamtbevölkerung), Spanien (5,7 Mio bzw. 12%), dem Vereinigten Königreich (4,4 Mio bzw. 7%), Italien (4,2 Mio bzw. 7%) und Frankreich (3,8 Mio bzw. 6%) verzeichnet. Insgesamt lebten mehr als 75% der ausländischen Staatsangehörigen in der EU in diesen fünf Mitgliedstaaten.[4]

Erwerb der Staatsbürgerschaft

Das Staatsbürgerschaftsrecht der Mitgliedstaaten ist als politisch besonders sensible Materie in nationaler Zuständigkeit verblieben. Dementsprechend ist dieser Bereich auch noch nicht EU-weit harmonisiert und daher sehr uneinheitlich ausgestaltet. Am signifikantesten sind die konzeptuellen Unterschiede bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft bei der Geburt eines Kindes ersichtlich.

So ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft an Kinder ausländischer Eltern in den Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich nach drei unterschiedlichen Prinzipien ausgestaltet:

(a) Ius sanguinis (Abstammungsprinzip) (Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Malta, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern): Der Staatsbürgerschaftserwerb eines Kindes ist in diesen Mitgliedstaaten an die Staatsbürgerschaft der Eltern geknüpft; 
(b) Ius soli (Geburtsortsprinzip) (an Bedingungen geknüpft): Gilt in Belgien, Deutschland, Griechenland, Irland, Portugal und im Vereinigten Königreich und bedeutet, dass diese Staaten ihre Staatsbürgerschaft grundsätzlich an alle Kinder verleihen, die auf ihrem Staatsgebiet geboren werden;
(c) Doppeltes ius soli bei der Geburt (Belgien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien): Dieses bezeichnet das Prinzip, dass ein Staat seine Staatsbürgerschaft an jene Kinder verleiht, von denen zumindest ein Elternteil bereits im Land geboren ist.

Damit verleihen in Summe bereits zehn der 27 Mitgliedstaaten der EU – wenngleich auch unter bestimmten Auflagen – ausländischen Kindern die Staatsbürgerschaft, wenn diese auf ihrem Staatsgebiet geboren wurden. In sieben Ländern davon gilt das doppelte „ius soli“.    

… in Österreich

Österreich hat gegenwärtig ca. 8,4 Mio. Einwohner, zu denen staatsbürgerschaftsrechtlich noch die rund 500.000 AuslandsösterreicherInnen gezählt werden müssen. Was die Einbürgerungen betrifft, so haben sich diese in den letzten Jahren völlig unterschiedlich entwickelt: Wurden 1999 noch 25.032 Ausländer eingebürgert, so waren es 2001 bereits 36.382 und 2003 45.112 Personen. Von diesem „Gipfel“ ging es in der Folge stark abwärts, am bisherigen „Tiefpunkt“ im Jahre 2010 betrug die Gesamtzahl der Einbürgerungen nur mehr ganze 6.190 Personen. 2011 war wiederum ein leichter Anstieg auf 6.754 Personen zu verzeichnen. Die Einbürgerungsrate, dh die Zahl der Einbürgerungen bezogen auf die Anzahl der in Österreich lebenden Ausländer, liegt dementsprechend bei 0,7%.

Anfang 2012 lebten 970.541 Ausländer in Österreich, was einem Anteil an der Gesamtbevölkerung von 11,5% entspricht. Davon stammten knapp 400.000 Personen aus Mitgliedstaaten der EU, die größte Ausländergruppe stellten dabei mit 153.500 Personen die Staatsangehörigen der Bundesrepublik, gefolgt von Serbien und Montenegro (noch gemeinsam erfasst)  mit 296.400 und der Türkei  mit 114.000 Personen.

2011 gingen 35,4% der neu verliehenen Staatsbürgerschaften an bereits in Österreich geborene Antragsteller. 2.392 Personen, die 2011 erstmals einen österreichischen Pass erhielten, sind Kinder von Zugewanderten. Betrachtet man das Geburtsland der nach Österreich aus 120 Herkunftsländern zugewanderten Personen, so sind die meisten Eingebürgerten in Bosnien & Herzegowina (778 Personen) geboren, gefolgt von der Türkei (520), dem Kosovo (385) sowie Serbien (232) und der Russischen Föderation (229).[5]

Erwerb der Staatsbürgerschaft EU-weit

Europaweit erwarben im Jahr 2010 insgesamt 810.500 Personen die Staatsbürgerschaft eines der 27 Mitgliedstaaten der EU.[6] Die meisten Staatsbürgerschaften erteilte in diesem Zusammenhang das Vereinigte Königreich (195.000 Personen), gefolgt von Frankreich (143.000), Spanien (124.000) und der Bundesrepublik (105.000), wobei die Verleihungen durch diese vier Mitgliedstaaten der EU zusammen 70% aller in den 27 EU-Mitgliedstaaten erteilten Staatsbürgerschaften ausmachten. Der Anstieg von 4% gegenüber dem Jahr 2009 war dabei hauptsächlich auf eine forcierte Verleihung spanischer Staatsbürgerschaften zurückzuführen.

… nach Herkunftsländern

Diese neuen Staatsbürger in der EU stammten von ihrer geographischen Herkunft aus gesehen hauptsächlich aus Afrika (29% der Gesamtzahl aller erteilten Staatsbürgerschaften), Asien (23%), europäischen Ländern außerhalb der EU (19%), Nord- und Südamerika (19%), einem anderen der 27 EU-Mitgliedstaaten (9%) sowie Ozeanien (1%). Auch in dieser Relation verblüfft der Umstand, dass es nur zu 9% Unionsbürger waren, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine neue Staatsangehörigkeit erworben haben. Offensichtlich ist sowohl die Mobilität der Unionsbürger innerhalb der EU als auch deren Bereitschaft, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates anzunehmen, um vieles geringer als gemeinhin angenommen.

… in Relation zur Gesamtbevölkerung der Mitgliedstaaten

Im Vergleich zur Gesamtbevölkerung des jeweiligen Mitgliedstaates wurden die höchsten Raten an erteilten Staatsbürgerschaften in Luxemburg (8,6 Staatsbürgerschaftserteilungen je 1.000 Einwohner), Schweden (3,5%), Belgien (3,2%) und dem Vereinigten Königreich (3,1%) verzeichnet. In Österreich betrug die Relation 0,7%. In zwölf Mitgliedstaaten lag die Zahl der erteilten Staatsbürgerschaften bei weniger als einer Staatsbürgerschaft je 1.000 Einwohner. In der EU wurden im Durchschnitt 1,6 Staatsbürgerschaften je 1.000 Einwohner erteilt.

… in Relation zur Anzahl der ansässigen Ausländer

Die Anzahl der erteilten Staatsbürgerschaften kann aber auch zur Anzahl der ansässigen Ausländer in Beziehung gesetzt werden, dh der Anzahl, der in den Mitgliedstaaten ansässigen Nicht-Staatsangehörigen. Die höchsten Raten wurden dabei in Portugal (5,6 Staatsbürgerschaften je 100 ansässige Ausländer), Polen (5,0), Schweden (4,9), dem Vereinigten Königreich (4,6) und Malta (4,5) und die niedrigsten in der Tschechischen Republik (0,3), der Slowakei (0,4) und Litauen (0,5) verzeichnet. In Österreich betrug die Relation, wie vorstehend bereits erwähnt, 0,7%. In der gesamten EU wurden im Durchschnitt 2,4 Staatsbürgerschaften je 100 ansässige  Ausländer erteilt.

… unter Berücksichtigung der Gruppengröße

2010 waren die größten Gruppen, die die Staatsbürgerschaft eines der 27 EU-Mitgliedstaaten erwarben, Staatsbürger aus Marokko (67.000 Personen), der Türkei (49.900), Ecuador (45.200), Indien (34.700) und Kolumbien (27.500). Von den Mitgliedstaaten mit der höchsten Gesamtzahl aller erteilten Staatsbürgerschaften waren im Vereinigten Königreich die größten Gruppen Inder (15% aller erteilten Staatsbürgerschaften) und Pakistani (11%), in Frankreich waren die größten Gruppen Marokkaner (19% aller erteilten Staatsbürgerschaften) und Algerier (15%), in Spanien waren es Ekuadorianer (35%) sowie Kolumbianer (19%) und in der Bundesrepublik waren es Türken (25%).

In einigen Mitgliedstaaten kam ein Großteil der neuen Staatsbürger aus einem einzigen Land. Die Mitgliedstaaten mit den diesbezüglich stärksten Konzentrationen waren Ungarn (65% aller Eingebürgerten kamen aus Rumänien) und Griechenland (65% aus Albanien). In Lettland und Estland waren 96% bzw. 91% der neuen Bürger sogenannte „anerkannte Nichtbürger“, wovon eine Mehrzahl dieser Personen Bürger der ehemaligen  Sowjetunion waren. Unter „anerkannten Nichtbürgern“ sind in diesem Zusammenhang Personen zu verstehen, „die weder Staatsangehörige des meldenden noch eines anderen Landes sind und die Verbindungen zum meldenden Land aufgebaut haben, die einige, aber nicht alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten umfassen“.[7]

Resümee

Diese statischen Zahlen ergeben ein differenziertes Bild. Sie belegen vor allem den Umstand, dass es sich bei der Verleihung der Staatsangehörigkeit an Ausländer in den 27 EU-Mitgliedstaaten weniger um eine geplante und systematische Rekrutierung wichtiger Fachkräfte handelt, die der heimischen Wirtschaft zugeführt werden sollen – zunächst etwa durch den Anreiz einer „Green Card“ – sondern eher um die Konsequenz der Einbürgerung ehemaliger Flüchtlinge und Migranten, die sich rechtskonform in die jeweiligen Staatsvölker der einzelnen Mitgliedstaaten über einen längeren Zeitraum eingegliedert hatten und nunmehr eingebürgert werden sollten. Zu einer bewussten Auslobung eines erleichterten Staatsbürgerschaftserwerbs für wirtschafts- und gesellschaftspolitisch wichtige Personen bzw. Personengruppen ist es offenkundig in keinem der 27 EU-Mitgliedstaaten gekommen, so wichtig das aber gewesen wäre und in Zukunft noch sein wird.

Im Speziellen verblüfft dabei aber der Umstand, dass sowohl die Mobilität der Unionsbürger im Binnenmarkt – mit bloß 6,5% mobil gewordener Unionsbürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten – als auch der Prozentsatz der Unionsbürger, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingebürgert werden wollen (bloß 9% aller in den Mitgliedstaaten Eingebürgerten) eher gering ist.




[1] Vgl. EuGH, Rs. C-369/90, Micheletti, Slg 1992, I-4239 ff.

[2] Für die damit verbundenen komplexen Probleme eines staatenlos gewordenen Unionsbürgers vgl. EuGH, Rs. C-135/08, Rottmann/Freistaat Bayern, Urteil vom 2. März 2010; siehe dazu Hummer/Vedder/Lorenzmeier, Europarecht in Fällen, 5. Aufl. (2012), S. 436 ff.

[3] Vgl. dazu die Artikel 21 bis 24 AEUV.

[4] Eurostat-Pressemitteilung, STAT/11/105 vom 14. Juli 2011.

[5] Vgl. 35 Prozent der Eingebürgerten sind hier geboren, Der Standard vom 14. Februar 2012, auf der Basis von Zahlen der Statistik Austria.

[6] Vgl. dazu Eurostat, Statistik kurz gefasst, 45/2012 “EU Member states granted citizenship to more than 800.000 persons in 2010”; STAT/12/162, vom 16. 11. 2012.

[7] STAT/12/162 (Fußnote 6), S. 3.

 

 


 




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