Die Europäische Bürgerinitiative (Teil 1)
Ab dem 1. April 2012 können in der Europäischen Union (EU) Europäische Bürgerinitiativen (EBI) eingeleitet werden, womit weltweit erstmals ein staatenübergreifendes Initiativverfahren der direkten Demokratie iSe „transnationalen Mitbestimmungsrechts“[1] zur Verfügung steht.

Bild: ec.europa.eu
Erste Versuche direkter bzw. partizipativer Demokratie
Im Gefolge der ersten großen Novellierung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) (1986), in der bereits die spätere Gründung der (auch) politisch ausgerichteten Europäischen Union durch den Vertrag von Maastricht (1992) angedeutet wurde, kam es 1988 erstmals zu Versuchen, die Idee der direkten Mitbestimmung der Bürger durch die Einführung eines entsprechenden Initiativrechts umzusetzen. Diesen Bemühungen war aber zunächst kein Erfolg beschieden und es dauerte in der Folge bis zur Einsetzung des Konvents zur Ausarbeitung einer Verfassung für das neue Europa im Dezember 2001, bis diese Forderung entsprechend Gehör fand. Im Juni 2003 wurde erstmals das Instrument eines Europäischen Bürgerbegehrens im Entwurf für den „Verfassungs-Vertrag“ aufgenommen, scheiterte aber gemeinsam mit diesem in den beiden negativen Referenden in Frankreich und in den Niederlanden im Mai bzw. Juni 2005.
Vertrag von Lissabon (2007)
Es sollte noch bis zur Ausarbeitung des Reformvertrages – des späteren Vertrages von Lissabon – auf der Regierungskonferenz 2007 dauern, bis die Europäische Bürgerinitiative in den Gründungsverträgen der neuen Europäischen Union entsprechend verankert werden konnte. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) können UnionsbürgerInnen, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen. Die Europäische Bürgerinitiative muss mit den Verträgen kompatibel sein und darf sich nur im Rahmen der der Kommission zustehenden Kompetenzen bewegen.
Damit werden die UnionsbügerInnen in Bezug auf die Möglichkeit, Gesetzesinitiativen der Kommission anzuregen, auf dieselbe Stufe wie das Europäische Parlament[2] und der Rat[3] gestellt. Verpflichten können sie damit die Kommission aber nicht, da diese über die alleinige Gesetzesinitiative verfügt.[4] Die Kommission hat allerdings ihre Untätigkeit dem antragstellenden Organ gegenüber zu begründen.
Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wiederum, werden die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren iSv Artikel 294 AEUV durch Verordnungen[5] festgelegt.
Das „Grünbuch“ zur Europäischen Bürgerinitiative
Angesichts der demokratiepolitischen Bedeutung dieser neuen Vertragsbestimmungen für die Bürger, die Zivilgesellschaft und die Beteiligten in der gesamten Europäischen Union sowie aufgrund der Komplexität der zu behandelnden Themen legte die Kommission am 11. November 2009 ein Grünbuch zur Europäischen Bürgerinitiative[6] vor, mit dem sie eine breit angelegte öffentliche Konsultation für die nächsten zweieinhalb Monate anregte. Nach Beendigung der Konsultationsphase am 31. Jänner 2010 konnte die Kommission auf den Eingang von 330 Antworten verweisen. Für alle, die sich zum Grünbuch geäußert haben, wurde am 22. Februar 2010 in Brüssel eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Verordnung und Durchführungs-Verordnung zur Ausgestaltung der Europäischen Bürgerinitiative
Auf der Basis dieser Erkenntnisse legte die Kommission in der Folge am 31. März 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Europäischen Bürgerinitiative[7] vor, dem das Europäische Parlament am 15. Dezember 2010 – mit der überwältigenden Mehrheit von 628 Pro-Stimmen gegen 15 Nein-Stimmen bei 24 Enthaltungen – und der Rat am 14. Februar 2011 zustimmten. Dementsprechend erließen das Europäische Parlament und der Rat am 16. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative[8], in der die für eine Bürgerinitiative erforderlichen Verfahren und Bedingungen „in klarer, einfacher und benutzerfreundlicher“ Art[9] festgelegt wurden. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 211/2011 gilt die Verordnung über die Bürgerinitiative ab dem 1. April 2012.
Um die moderne Technologie als Instrument der direkten und partizipatorischen Demokratie sinnvoll einzusetzen, ist es gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative angemessen, dass Unterstützungsbekundungen sowohl in Papierform als auch online gesammelt werden können. Systeme zur Online-Sammlung sollten angemessene Sicherheitsmerkmale aufweisen, um unter anderem zu gewährleisten, dass die Daten sicher gesammelt und gespeichert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission detaillierte technische Spezifikationen für Online-Sammelsysteme festlegen.
Dies geschah in der Folge durch die Durchführungs-Verordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission vom 17. November 2011 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme gemäß der VO (EU) Nr. 211/2011[10].
Die konkrete Ausgestaltung der Europäische Bürgerinitiative durch diese beiden Verordnungen sowie deren Umsetzung in Österreich werden in Teil 2 näher dargestellt.
[1] EWSA, SC/032 Ziffer 5.4.
[2] Gemäß Artikel 225 Satz 1 AEUV.
[3] Gemäß Artikel 241 Satz 1 AEUV
[4] Gemäß Artikel 17 Absatz 2 EUV.
[5] Vgl. dazu die Fußnoten 8 und 10.
[6] KOM(2009) 622 endgültig; zur Funktion von „Grünbüchern“, die die Kommission seit 1984 herausgibt, siehe Hummer, W. Die Bunt- oder Farbbücher der EU, in: Hummer, W. Die Europäische Union – das unbekannte Wesen. Die EU in 240 Bildern (2010), S. 133 f..
[7] KOM(2010) 119 endgültig.
[8] ABl. 2011, Nr. L 65, S. 1 ff.
[9] Präambel Ziffer 2.
[10] ABl. 2011, Nr. L 302, S. 3 ff.


















Kommentar hinzufügen