Mittwoch 22. Mai 2013, 08:31

Sicherheit

Deutschland: Kommission kritisiert Verbraucherschutz

Der Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften entspricht nicht den Vorstellungen der  Europäischen Kommission, da Verbraucher nicht so gut geschützt sind, wie es das EU-Recht eigentlich vorsieht. Eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die säumige Nation sieht eine Frist von zwei Monaten vor, um die Gesetze anzupassen.

Kritik an Haustürgeschäften
Kritik an Haustürgeschäften
Bild: *MarS/flickr.com
Staubsauger, Versicherungen, Ramsch und Honig: Die üblicherweise als „Klinkenputzerei“  bezeichneten  Haustürgeschäfte haben den Unmut der Kommission erweckt, da die Vorgaben aus Brüssel nicht adäquat umgesetzt werden. Jetzt räumt die Kommission Deutschland eine zweimonatige Frist ein, um die Rechtsvorschriften der Union zu erfüllen, da der genau geregelte  Schutz der Verbraucher nicht in ausreichender Form gegeben ist. Ganz formell und in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme hat Deutschland zwei Monate Zeit, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen, andernfalls kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union bemühen, was ja schon mal vorkommen kann. So sieht es zumindest das Protokoll vor, die Stellungnahme ist bereits der zweite von drei Schritten des EU-Vertragsverletzungsverfahrens.

EU stärkt Verbraucherrechte

Die Richtlinie für Haustürgeschäfte zielt ganz konkret auf den Schutz von Verbrauchern ab, die in der Privatwohnung oder aber auch während eines gewerblich organisierten Ausflugs vulgo Kaffeefahrt in einer Haustürsituation Verträge über nützliche oder auch weniger nützliche Waren und Dienstleistungen abschließen. Die geltenden EU-Vorschriften verlangen eine Widerspruchsfrist von zumindest sieben Tagen, in denen der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten kann. Laut deutschem Rechtssystem muss der Verbraucher zum Vertragsabschluss bestimmt sprich überrumpelt worden sein, so sieht es die deutsche Rechtslage vor. Dieses Zusatzkriterium beschränkt das verbriefte Rücktrittsrecht, doch das sieht wiederum die europäische Richtlinie nicht vor: Pech für Deutschland, gut für die Verbraucher, die auf europäische Richtlinien vertrauen dürfen. Jetzt ist Deutschland aufgefordert, die Rechtsvorschriften zu adaptieren. Geschieht das nicht, wird wohl der Gerichtshof ein Machtwort sprechen.

Verkaufen ja. Überrumpeln nein!

Die Richtlinie für Haustürgeschäfte war eine der ersten Massnahmen der EU für den Verbraucherschutz. Zu viele schwarze Schafe quer durch die verschiedenen Branchen haben Konsumenten immer weder teils reichlich nutzloses Zeug zwischen Tür und Angel verscheppert, die Kaffeefahrten boomen. Und irgendwann war es dann doch zu viel für Brüssel, die Masche mit der Überrumpelungstaktik zieht nicht mehr. Jetzt nimmt Brüssel die Fliegenden Händler an die Leine, den  Veranstaltern von Verkaufsfahrten wir ebenfalls kräftig auf die Finger geklopft. Irgendwann muss Ruhe einkehren. Beraten und Verkaufen schafft zufriedene Kunden und ist der einzig richtige Weg, das Kundenpotenzial zu bewirtschaften, Seriosität ist die einzig wahre Tugend im Handel.

Deutschland: Ziel verfehlt

Im Grunde genommen wollte Deutschland in mehreren Punkten über den Mindestschutz der Richtlinie hinausgehen, es war gut gemeint. Doch der juristische Übereifer schränkt die Rechte des Verbrauchers durch das Kriterium des „Bestimmwerdens“ ein, was mit der Richtlinie der EU unvereinbar ist. Das geht aus zahlreichen deutschen Gerichtsverfahren hervor, in denen Verbraucher aufgrund vorangegangener Besuche durch Gewerbetreibende nicht beweisen konnten, dass die „Haustürsituation“ für die Vertragsuntersuchung ausschlaggebend war.  

Die neue Hausgeschäft-Richtlinie der EU tritt mit 13. Juni 2014 in Kraft und beinhaltet eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Eine Erfordernis des „Bestimmwerdens“ ist dabei nicht vorgesehen, die branchenübergreifende „Klinkenputzerei“ ist an die Vorgaben aus Brüssel gebunden.


 




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