Mittwoch 19. Juni 2013, 14:04

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Der Kampf der Osterhasen - Markenrechtliche Feinheiten im Süßwarenhandel

Wenige Tage vor Ostern setzte der Oberste Gerichtshof (OGH) am 26. März 2012 einen Schlusspunkt unter einen jahrelangen Streit zwischen zwei Herstellern von Schoko­laden-Osterhasen, nämlich der Schweizer Firma Lindt & Sprüngli und dem österreichischen Unternehmen Hauswirth.

Der Kampf der Osterhasen
Der Kampf der Osterhasen
Bild: lindt.com
Obsiegte Lindt & Sprüngli in diesem Rechtstreit über nationale Markenrechte noch, so unterlag es knapp vor Pfingsten vor dem EuGH am 24. Mai 2012 in einem anderen Rechtsstreit mit seinem Begehren, seinen Schoko-Osterhasen als Gemein­schaftsmarke registrieren zu lassen. Es erscheint reizvoll, die langen und verschlungenen Wege dieser markenrechtlichen Streitigkeit in aller Kürze nachzuverfolgen. Selten mani­festiert sich die gegenseitige Verschränkung der nationalen mit der europarechtlichen Ebene mit solcher Deutlichkeit. Vor allem zeigen die dargestellten Verfahren sehr anschaulich auf, dass eine Vielzahl von nationalen markenrechtlichen Eintragungen nicht automatisch auch bereits die Eintragung einer unionsrechtlichen Gemeinschaftsmarke bedingen.

Lindt & Sprüngli gegen Hauswirth und Riegelein

Das 1949 gegründete burgenländische Familienunternehmen Hauswirth produziert seinen Goldhasen seit 1951, hat ihn aber nie markenrechtlich schützen lassen. Das Schweizer Unternehmen Lindt & Sprüngli mit Sitz in Zürich, das weltweit 7.600 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz (2011) von 2,6 Mrd. Schweizer Franken (= 2,2 Mrd. Euro) erzielt, verkauft seinen Goldhasen seit 1952 in der Schweiz und in Deutschland sowie seit 1995 auch in Österreich, sicherte sich im Jahr 2000 die Markenrechte an ihm und brachte im April 2004 eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Verkaufs des Hauswirth-Hasen ein.

In der ersten Verhandlung vor dem Handelsgericht Wien am 15. Februar 2005 verwies Lindt & Sprüngli darauf, dass es sich am 8. Juni 2000 seinen Goldhasen als dreidimensionale Marke[1] ua auch in 15 EU-Mitgliedstaaten habe eintragen lassen und in der Folge alle Konkurrenten – mit Ausnahme von Hauswirth – ihre Hasenformen entsprechend geändert hätten. Hauswirth reagierte darauf mit einer Gegenklage auf Löschung der Marke wegen unzulässiger Monopolisierung des „allgemeinen Formenschatzes“. Nach weiteren Verhand­lungen am 20. April und am 13. Juni 2005, in denen mehrere Vergleichsversuche scheiterten, gelang in der „dritten Runde“ am 21. Juni 2005 vor dem Landesgericht Eisenstadt ein Ver­gleich dahingehend, dass sich die Hauswirth GmbH verpflichtete, bis zum Ende des Verfah­rens vor dem Handelsgericht Wien die Behauptung – in Bezug auf andere Länder als Öster­reich – zu unterlassen, ihr Goldhase sei älter als der von Lindt.[2] Am 4. April und am 1. Juni 2006 wurde das Verfahren vor dem HG Wien fortgesetzt und endete im August 2006 mit einem Urteil zugunsten der Fa. Hauswirth, in dem sogar der Löschungsantrag betreffend die Lindt-Hasen – Marke als berechtigt anerkannt wurde. Dagegen berief Lindt und die Rechts­sache landete schließlich letztinstanzlich beim OGH.

Dieser setzte das Verfahren aus und holte am 2. Oktober 2007 gemäß Art. 234 EGV eine Vorabentscheidung des EuGH zur Frage der „Bösgläubigkeit“[3] von Lindt bei der An­mel­dung der Marke im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke[4] ein. In seinem Urteil vom 11. Juni 2009[5] spezifizierte der Gerichtshof diejenigen Kriterien, die das nationale Gericht bei der Beurteilung der Frage der „Bösgläubigkeit“ des Markenanmelders Lindt & Sprüngli zu berücksichtigen hat. Nach zwei Verhandlungen im April und im Dezember 2010 erging im März 2011 das erstinstanzliche Urteil, das der klagenden Partei Lindt & Sprüngli Recht gab, wogegen Hauswirth wiederum berief. Im Dezember 2011 wurde die Berufung vom OLG Wien abgewiesen und mit Urteil vom 26. März 2012 folgte der OGH als letzte Instanz dem Urteil des OLG Wien. Damit musste Hauswirth die Produktion und den Vertrieb seines Goldhasens einstellen.

Im Goldhasenstreit gegen den deutschen Süßwarenproduzenten Riegelein zog Lindt & Sprüngli markenrechtlich allerdings den Kürzeren. Nachdem das Landgericht Frankfurt in erster Instanz mit Urteil vom 19. Dezember 2002[6] und das Oberlandesgericht Frankfurt in zweiter Instanz mit Urteil vom 29. Januar 2004[7] dem Unternehmen Riegelein Recht gegeben hatten befand der von Lindt & Sprüngli angerufen Bundesgerichtshof jedoch in seiner Ent­scheidung vom 26. Oktober 2006[8], dass die Merkmale „Form“ (sitzend) und „Farbe“ (gold) des Hasen vom Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, sodass er das angefochtene Urteil aufhob und den Fall an das OLG Frankfurt zurückverwies. Anfang November 2007 entschied das OLG Frankfurt nochmals zugunsten von Riegelein, in dem es die Verwechs­lungsgefahr zwischen dem Riegelein-Sitzhasen in Goldfolie mit aufgedruckter Schleife und dem Lindt-Goldhasen mit rotem Band verneinte. Gegen dieses Urteil riefen Lindt & Sprüngli erneut den Bundesgerichtshof an, der die Rechtssache aber wieder an das OLG Frankfurt rück­verwies.

Der Goldhase als Gemeinschaftsmarke?

Am 18. Mai 2004 meldete Lindt & Sprüngli nach der vorstehend bereits erwähnten Verordnung (EG) Nr. 40/94 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an, bei der es sich um das dreidimensionale Zeichen des Goldhasens mit Schleife und Glöckchen handelte. Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2005 wies die Prüferin des HABM die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke mit der Begründung zurück, dass das fragliche Zeichen keine Unterscheidungskraft besitze. Dagegen legte Lindt & Sprüngli Mitte November 2005 Beschwerde ein, die am 11. Juni 2008 seitens der Vierten Beschwerde­kam­mer des HABM zurückgewiesen wurde,[9] da auch diese der Meinung war, dass keine Unter­scheidungskraft vorliege, da Hasen zum typischen Formenschatz von Schokoladewaren, vor allem um die Osterzeit, gehören. Gegen diese Entscheidung erhob Lindt & Sprüngli am 18. August 2008 Klage beim Gericht erster Instanz, die von diesem aber mit Urteil vom 17. Dezember 2010 abgewiesen wurde.[10] Gegen dieses Urteil legte die klagende Firma am 28. Februar 2011 ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofes der EU ein.

Der Gerichtshof als Rechtsmittelgericht

In seinem Urteil vom 24. Mai 2012[11] stellte der Gerichtshof fest, dass nur Marken, die eine Unterscheidungskraft haben, eingetragen werden können. Nach ständiger Judikatur ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllt, besitzt auch Unterscheidungskraft iSv Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94.

Was die Annahme der Rechtsmittelführerin angeht, dass die Eintragung als Marke in 15 Mitgliedstaaten der EU für die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke iSd Verordnung (EG) Nr. 40/94 sprächen, hat das Gericht erster Instanz rechtsfehlerfrei entschieden, dass die in den Mitgliedstaaten bereits vorgenommenen Eintragungen nur ein Umstand seien, der im Zusammenhang mit der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke berücksichtigt werden könne, da die angemeldete Marke auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden müsse, und dass sich folglich das HABM weder die von den zuständigen nationalen Behörden gestellten Anforderungen und vorgenommenen Beurteilun­gen zu eigen machen, noch die in Rede stehende Marke auf der Grundlage solcher Überle­gungen als Gemeinschaftsmarke eintragen müsse.[12]

Da die Rechtsmittelführerin keinen quantitativ hinreichenden Nachweis erbringen konnte, dass die angemeldete Marke im gesamten Unionsgebiet Unterscheidungskraft infolge Benutzung erlangt hat, entschied der Gerichtshof, dass das Rechtsmittel von Lindt & Sprüngli zurückzuweisen ist. Damit ist das Begehren auf Eintragung einer Gemeinschaftsmarke für den Goldhasen des Schweizer Unternehmens gescheitert.

So nahe liegen Erfolg und Misserfolg in gerichtsförmigen Verfahren des Öfteren beieinander: gestern mit seinem Goldhasen im nationalen Markenstreit noch Sieger, heute aber im Begehren um die Eintragung desselben als Gemeinschaftsmarke Verlierer.




[1] CTM 1698885 für Schokolade und Schokoladewaren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957.

[3] „Bösgläubig“ kann ein Anmelder einer Gemeinschaftsmarke ua dann handeln, wenn er die Marke nur deswegen anmeldet, um damit einen Mitbewerber an der weiteren Benutzung und Vermarktung seines gleichartigen Zeichens zu hindern.

[4] ABl. 1994, L 11, S. 1 ff., ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 2009, L 78, S. 1 ff.

[5] EuGH, Rs. C-529/07, Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth GmbH, Slg. 2009, I-4893 ff.

[6] LG Frankfurt 2/3 O 443/02.

[7] OLG Frankfurt 6 U 10/03.

[8] BGH I ZR 37/04.

[9] Sache R 1332/2005-4.

[10] EuG, Rs. T-336/08, Lindt & Sprüngli/HABM, noch nicht amtlich veröffentlicht.

[11] Gerichtshof, Rs. C-98/11 P, Chocoladenfabriken Lindt & Sprüngli AG/HABM, Urteil vom 24. 5. 2012, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

[12] Urteil in der Rs. C-98/11 P (Fn. 11), Rdnr. 50.

 


 




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