Donnerstag 23. Mai 2013, 17:58

Kommentare

Der Beitritt der EU zur EMRK - Notwendige Änderungen und Anpassungen (Teil2)

Einführung (möchten Sie zuerst den ersten Teil lesen?)

 
Original Eu. Menschenrechtskonvention
Original Eu. Menschenrechtskonvention
Bild: Bildstelle Europarat
Nachdem im ersten Teil dieses Beitrags, der am 15. November 2011 in der EU-Info­thek[1] erschienen ist, die grundlegenden Vorfragen eines Beitritts der EU zur Europäi­schen Menschenrechtskonvention (EMRK) behandelt wurden, sollen nunmehr die für den Beitritt der EU zur EMRK konkret relevanten Änderungen im institutionellen, materiellen sowie pro­zeduralen Bereich diskutiert werden. Grundlage dafür sollen zum einen
(a) allgemeine systematische Überlegungen über den Änderungsbedarf beider Rechtsordnungen – dh
            (aa) der EMRK und des Europarates auf der einen und
            (ab) der EU auf der anderen Seite
und zum anderen
(b) die im Entwurf des Beitrittsvertrages - der vom Steering Committee for Human Rights (CDDH) des Europarates am 14. Oktober 2011 dem Ministerkomitee zur Approbation vorgelegt wurde[2] - konkret enthaltenen Änderungen und Anpassungen sein.

Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sowohl erstere, als auch letztere keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben wollen und können.[3] Es wird daher, vor allem auf Seiten der EU, zweifellos noch zu weiteren Anpassungsschritten kommen müssen.

1. Änderungen/Anpassungen auf Seiten der EMRK bzw des Europarates

            Was die Öffnung der institutionellen Struktur der EMRK bzw des Europarates betrifft, so wäre zunächst die grundlegende Frage zu klären, ob die Mitwirkung von Organen der EU in den Organen der EMRK bzw. des Europarates in Form einer Satzungsrevision durch ein Änderungsprotokoll iSv Art 41 lit. c) Satzung des EuR oder durch eine „statutory resolution“ des Ministerkomitees mit Satzungscharakter[4] effektuiert werden müsste.

            Des Weiteren müsste die Bestellung und Mitwirkung eines EU-Richters geregelt werden, da die EU ja gem. Art. 20 EMRK einen Richter für den Gerichtshof der EMRK (EGMR) nominieren kann, der gem. Art. 22 EMRK von der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarates aus einer Dreierliste gewählt wird. An diesem Wahlakt in der PV sollte das Europäische Parlament (EP) in irgendeiner Weise mitwirken können.

            Die EU müsste aber auch im Ministerkomitee des Europarates vertreten sein, da dieses Organ ja gem. Art. 46 Abs 2 EMRK den Vollzug der Urteile des EGMR überwacht, die dann ja auch die EU betreffen können.

2. Änderungen/Anpassungen auf Seiten der EU

            Die meritorischen Vorgaben für die Effektuierung eines Beitritts der EU zur EMRK sind zum einen in Art. 6 Abs. 2 EUV und zum andern im Protokoll (Nr. 8) zu Artikel 6 Absatz 2 EUV über den Beitritt der Union zur EMRK[5] enthalten. Auch die Erklärung (Nr. 2) zu Artikel 6 Absatz 2 EUV[6] ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.

Zum einen darf der Beitritt der EU zur EMRK nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union ändern (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 EUV).

Zum anderen muss im Beitrittsübereinkommen dafür Sorge getragen werden, dass die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten bleiben, insbesondere in Bezug auf

(a) die besondere Regelung für eine etwaige Beteiligung der Union an den Kontroll­gremien der EMRK und

(b) die nötigen Mechanismen, um sicherzustellen, dass Beschwerden von Nichtmit­gliedstaaten und Individualbeschwerden den Mitgliedstaaten und/oder gegebenenfalls der Union ordnungsgemäß übermittelt werden [Art. 1 Protokoll (Nr. 8)].

Ebenso ist im Beitrittsabkommen sicherzustellen, dass dessen Bestimmungen die be­sondere Situation der Mitgliedstaaten in Bezug auf die EMRK unberührt lassen, insbeson­dere in Bezug auf ihre Protokolle, auf Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Notstandsklausel (Art. 15 EMRK) gesetzt werden sowie auf nach Art. 57 EMRK angebrachte Vorbehalte [Art. 2 Protokoll (Nr. 8)];

Zuletzt darf keine der Bestimmungen des Beitrittsübereinkommens das Rechtspre­chungsmonopol des EuGH gem Art. 344 AEUV berühren [Art. 3 Protokoll (Nr. 8)].

Auch gem. der Erklärung (Nr. 2) zu Artikel 6 Absatz 2 EUV sind die Besonder­heiten der Rechtsordnung der Union zu wahren. Des weiteren könnte der bereits bestehende regelmäßige Dialog zwischen dem Gerichtshof der EU und dem Gerichtshof der EMRK (EGMR) beim Beitritt der EU zur EMRK intensiviert werden.

 

3. Rechtswirkungen des Beitritts der EU zur EMRK: doppelte Bindung: sowohl unions­rechtlich, als auch völkerrechtlich

            3.1. Unionsrechtlich

Die EU und ihre Organe sind an die EMRK als Bestandteil des Unionsrechts gem. Art. 216 Abs. 2 AEUV gebunden – und zwar im Lichte der Judikatur des EGMR.

Obwohl es trotz dieses „richterlichen Dialogs“ zwischen beiden Gerichtshöfen auf einer Reihe von Gebieten Judikaturdivergenzen zwischen dem EGMR und dem EuGH gab, wie zB

(a) beim Schutz des Privatlebens/Hausrechts iSv Art. 8 EMRK [EuGH, Rs. Hoechst (1989) versus EGMR, Rs. Niemitz/Deutschland (1992)];

(b) beim Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) [EuGH Rs. SPUC/Grogan (1991) versus EGMR, Rs. Open Door and Dublin Well Woman/Ireland (1992)];

(c) bei der Verweigerung einer Zeugenaussage wegen Selbstbelastung [EuGH, Rs. Orkem (1989) versus EGMR, Rs. Funke/Frankreich (1993)], EuGH, Rs. ERT (1991) versus EGMR, Rs. Informationsverein Lentia/Österreich (1994) uam,

geht der EGMR in Verfolg seines sog. „Bosphorus-Test“ („equivalent protection test“) (2005)[7], auf den nachstehend noch eingegangen wird[8], davon aus, dass der Rechtsschutz in der EU gleichartig ausgestattet ist, wie im Rahmen der EMRK.

Weitere unionsrechtliche Konsequenzen wären zB:

(a) Gem. Verweis in Art. 6 Abs. 1 EUV betreffend die Auslegung des Unionsrechts auf die Art. 52 und 53 der GR-Charta gibt die EMRK den Mindestschutzstandard im Recht der EU vor und kann diesbezüglich auch dem Primärrecht vorgehen;

(b) Gem. Art. 216 Abs. 2 AEUV muss die EU ein gegen sie ergangenes Urteil des EGMR befolgen;

(c) Unzulässigkeit einer Staatenbeschwerde gem. Art. 33 EMRK im Grundrechte­bereich zwischen den EU-Mitgliedstaaten bzw. zwischen Mitgliedstaaten und der EU wegen Verletzung des Judikaturmonopols des Gerichtshofs gem. Art. 344 AEUV;

(d) Eine Grundrechts-Beschwerde der EU gegen einen ihrer Mitgliedstaat an den EGMR verbietet sich deswegen, da damit das Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 AEUV umgangen werden würde;

(e) Eine Grundrechts-Beschwerde eines Mitgliedstaates gegen die EU verbietet sich deswegen, da damit die Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV umgangen werden würde, etc.

3.2. Völkerrechtlich

Völkerrechtliche Konsequenzen eines Beitritts wären ua:

(a) Die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde gem. Art. 34 EMRK gegen die EU, wobei aber vor allem folgende Vorfragen zu klären wären: wie ist in diesem Fall die von Art. 35 Abs. 1 EMRK geforderte „exhaustion of local remedies“ ausgestaltet? Muss dafür seitens des Beschwerdeführers vorher ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV angeregt worden sein? Wie soll eine Klarstellung erfolgen, dass Art. 35 Abs. 2 lit. b) EMRK der Ergreifung einer Individualbeschwerde nicht entgegensteht, obwohl der Gerichtshof der EU befasst worden ist? etc.

(b) Falls ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaates das Stellen eines Vorab­entscheidungsersuchens beim EuGH willkürlich unterlässt, so könnte dies eine Verletzung des Rechts auf ein „faires Verfahren“ gem. Art. 6 EMRK darstellen;

(c) Gem. Art. 46 Abs. 1 EMRK müsste die EU ein gegen sie ergangenes Urteil des EGMR befolgen, wobei allerdings die Durchsetzbarkeit eigens geregelt werden müsste, etc.

4. Im Entwurf des Beitrittsvertrages vorgesehene Änderungen

            In Umsetzung der vorstehend aufgeworfenen Fragen bzw Vorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung des Beitritts enthält der vorerwähnte Entwurf des Beitrittsübereinkommens vom 14. Oktober 2011[9] in neun meritorischen Artikeln eine Reihe einschlägiger Bestimmun­gen, die aber beileibe nicht alle offenen Fragen abdecken. Aber selbst diese Regelungen waren unter den EU-Mitgliedstaten nicht unbestritten. So versuchte Großbritannien in einem sog „Non-Paper“ einige Schwachstellen des Entwurfs aufzuzeigen und die Europäische Kommission sah weiteren Diskussionsbedarf vor allem bei zwei zentralen Bestimmungen, nämlich dem sog. „Mitbeklagten-Status“ („co-respondent status“) und der (verpflichtenden) Vorabbefassung des EuGH. Auf beide Regelungen wird nachstehend noch einzugehen sein.

            4.1. Institutionelle Fragen

                        4.1.1. Auswahl und Mandatierung des EU-Richters

            Da gem. Art. 20 EMRK die Zahl der Richter des EGMR derjenigen der Hohen Vertrags­schließenden Teile entspricht, bekommt die EU konsequenterweise einen Richter zugesprochen, der von der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarates – zusammengesetzt aus 318 Abgeordneten, die von den nationalen Parlamenten der 47 Europa­rats-Staaten gewählt werden – auf der Basis einer Dreier-Vorschlages gewählt wird (Art. 22 Abs. 1 EMRK). Eine Delegation des EP – mit einer Mitgliederzahl des größten Mitglied­staates, dh mit 18 Mitgliedern – nimmt an diesem Wahlakt in der PV mit vollem Stimmrecht teil (Art. 6 Abs 1 Beitrittsübereinkommen).

            Da es dabei voraussichtlich zur Wahl eines Richters kommen wird, der die Staatsange­hörigkeit eines EU-Staates hat, würde dieser Staat im EGMR über zwei Richter seiner Natio­nalität verfügen. Der EGMR muss daher seine Satzung bzw Verfahrensordnung in dem Sinn ändern, dass in einem Verfahren gegen deren Heimatstaat nur ein einziger Richter auf der Richterbank vertreten ist.

                        4.1.2. Mitwirkung der EU im Ministerkomitee des Europarates

            Nach dem Beitritt der EU zur EMRK bekommt die EU für die Erledigung einer Reihe einschlägiger Agenda Sitz und Stimme im MK, in dem ihre Mitgliedstaaten ohnehin bereits über 27 von 47 Stimmen - und damit über eine Sperrmino­rität – verfügten.

            Da die EU und deren Mitgliedstaaten unter dem Loyalitätsgebot (Art. 4 Abs. 3 EUV) stehen und daher regelhaft parallel abstimmen – vor allem, wenn die EU der Haupt- oder Mitbeklagte ist – muss gem. Art. 7 Abs 2 lit. a) des Beitrittsabkommens durch eine Änderung der Geschäftsordnung (GO) des MK dafür gesorgt werden, dass der Vollzug der Urteile oder die Bedingungen für eine gütliche Austragung der Rechtssache durch das MK darunter nicht leidet. Der Entwurf für eine diesbezügliche Änderung der GO des MK ist dem erwähnten Report des Steering Committee for Human Rights bereits angefügt.[10]

                        4.1.3. Übernahme der Kosten

            Die EU trägt zu den Kosten des gesamten EMRK-Systems 34% des höchsten Betrages bei, den ein Mitgliedstaat in den vergangenen Budgetjahren zum Budget des Europarates geleistet hat (Art. 8 Abs. 1 Beitrittsübereinkommen). Das bedeutet für die EU in Summe eine Quote von 9,34 Mio Euro - bei einem Gesamtbudget von insgesamt 142 Mrd. Euro (2011).

            4.2. Meritorische Fragen

                        4.2.1. Überprüfung von Primärrecht

            Das Beitrittsabkommen sieht keinen Ausschluss der Überprüfung von Primärecht vor. Der, nachstehend noch zu besprechende, Mitbeklagten-Status setzt eine Über­prüfung des Pri­märrechts aber geradezu voraus, da die EU-Mitgliedstaaten ja nur dann die Rolle von Mitbeklagten einnehmen werden, wenn es um Kompatibilitätsfragen des Primärrechts mit der EMRK geht, da sie ja die „Herren der Verträge“ sind (Art. 3 Abs. 3 Beitrittsabkommen).

                        4.2.2. Beitritt zu den Änderungs- und Zusatzprotokollen zur EMRK

            Gem. Art. 10 Abs. 4 des Beitrittsübereinkommens wird die EU durch den Beitritt zur EMRK zugleich auch Vertragspartner der beiden Protokolle Nr. 1 (1952)[11] und Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe (1983)[12] zur EMRK, die von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurden. Durch Art 1 Abs 2 lit. a) des Beitrittsabkommens wird aber auch Art. 59 Abs 2 EMRK dahingehend erweitert, dass die EU allen weiteren Protokollen zur EMRK beitreten kann, wobei der Beitritt mutatis mutandis durch die Art. 7 des Protokolls Nr. 4, Artikel 8 bis 10 des Protokolls Nr. 7, Artikel 4 bis 6 des Protokolls Nr. 12 und Artikel 6 bis 8 des Protokolls Nr. 13 geregelt wird.

                        4.2.3. Autonome Interpretation des EU-Rechts und ausschließliche Gerichtsbarkeit des EuGH

            Der EGMR kann keinen Rechtsakt der EU für ungültig erklären, sondern nur dessen Inkompatibilität feststellen.

            Gem. Art 5 des Beitrittsabkommens stellen Verfahren vor dem EuGH keine – gem. Art 55 EMRK unzulässige – anderwärtige Streitaustragung dar, sodass Mitgliedstaaten, die in Verfahren vor dem EuGH involviert sind, in denen EMRK-Bestimmungen mit im Spiel sind, nicht Art. 55 EMRK verletzen, indem sie sich eines anderen Verfahrens der Streitbeilegung bedienen. Damit wird ein Konflikt zwischen Art. 55 EMRK und Art. 344 AEUV – Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Verträge, dürfen nur vor dem EuGH ausgetragen werden – vermieden, und das ausschließliche Judikaturmonopol des Art 344 AEUV verbleibt beim EuGH.

                        4.2.4. Beziehungen zu anderen einschlägigen Abkommen

Gem. Art. 9 Abs 1 Beitrittsabkommen achtet die EU die Bestimmungen der

a) Artikel 1 bis 6 des Europäischen Übereinkommens über die an Verfahren vor dem EGMR teilnehmenden Personen vom 5. März 1996 (ETS Nr. 161);

b) Artikel 1 bis 19 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 2. September 1949 (ETS Nr. 2) und Artikel 2 bis 6 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 6. November 1952 (ETS Nr. 10), soweit diese für die Durchfüh­rung der Konvention relevant sind;

c) Artikel 1 bis 6 des Sechsten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über die Vor­rechte und Befreiungen des Europarates vom 5. März 1996 (ETS Nr. 162).

                        4.2.5. Begriffsänderungen

            Durch Art. 1 des Beitrittsvertrages wird Art. 59 Abs 2 EMRK ua durch zwei Abs 2 d) und 2 e) dahingehend ergänzt, dass die in der EMRK enthaltenen staatlichen Begriffe – wie zB State, State Party, national security, national law, national authority, life of the nation, country, administration of the State, territorial integrity, territory of a State, domestic, national minority, civilised nations, national origin etc[13]mutatis mutandis auch für die EU als anwendbar angesehen werden.

            4.3. Prozedurale Fragen

            Aus der Fülle der durch einen Beitritt entstehenden prozeduralen Fallkonstellationen kann in diesem Zusammenhang aus Platzgründen nur auf den komplexen Mitbeklagten-Me­chanismus iSe passiven Streitgenossenschaft zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten eingegangen werden, andere, ebenso wichtige Fragen, wie zB diejenige, wie die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel und Rechtsbehel­fe erschöpft werden müssen und ob es dabei unter Umständen zu einer verpflichtenden vor­he­rigen Befassung des EuGH kommen muss (Art. 3 Abs. 6 Beitrittsübereinkommen)[14] bzw. ob dabei Rück­sicht auf bereits einmal geprüfte Beschwerden (Art. 35 Abs. 2 lit. b) EMRK iVm Art 5 Beitritts­übereinkommen) genommen werden muss, können aber nicht näher ausgeführt werden.

 4.3.1. Mitbeklagten-Mechanismus

             Gem. Art. 3 des Beitrittsübereinkommens wird dem Art. 36 EMRK („Beteiligung Dritter“) ein weiterer Abs. 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: „The EU or a member State of the EU may become a co-respondent to proceedings by decision of the Court (…) A co-respondent is a party to the case. The admissibility of an application shall be assessed without regard to the participation of a co-respondent in the proceedings“. Der Mitbeklagten-Mechanismus ist freiwillig, muss beantragt werden und wird durch Beschluss des EGMR konzediert.

            Der Mitbeklagten-Mechanismus ist abzugrenzen (a) sowohl vom Fall der Nebeninter­vention (Art. 36 Abs. 2 EMRK), als auch (b) vom Fall, in dem der Kläger zwei oder mehr Beklagte benennt. In ersterem Fall ist der Mitbeklagte Vertragspartei und durch das Urteil des EGMR dementsprechend auch gebunden. In letzterem Fall muss der Kläger in allen beklagten Staaten die „exhaustion of local remedies“ vorgenommen haben, was der Mitbeklagte aber nicht muss.

            Der Status eines sog Mitbeklagten („co-respondent“) kommt sinnvollerweise dort zum Tragen, wo die Abgrenzung zwischen Kompetenzen der Union und mit­gliedstaatlichen Kom­petenzen (vertikale Kompetenzverteilung) bei der Durchführung von Unionsrecht schwierig oder gar zweifelhaft ist. Die Anwendung des Mitbeklagten-Mechanismus („co-respondent me­chanism“) kommt daher nur in den Fällen zur Anwendung, in denen die EU und ihre Mitglied­staaten involviert sind, nicht aber dritte Konventionsstaaten.

            Es gibt an sich zwei typische Fallkonstellationen des Mitbeklagten-Mechanismus: ent­weder (a) ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind Hauptbeklagte und die EU ist Mit­beklagter (Art. 3 Abs 2 Beitrittsübereinkommen) oder (b) die EU ist Hauptbeklagter und einer oder meh­rere Mitgliedstaaten sind Mitbeklagte (Art. 3 Abs 3 Beitrittsüberein­kommen).

            Ad (a)Die EU als Mitbeklagte: Wenn ein Individuum gegen einen Mitgliedstaat vor­geht, kann die EU dann Mitbeklagter werden, wenn die EMRK-Verletzung auch Unionsrecht betrifft (Art 3 Abs 2 Beitrittsabkommen). Diese Konstellation hat für den Kläger den Vorteil, dass das Urteil des EGMR beide Beklagten bindet, und damit die EU (auch) gebunden ist, da sie ja als einzige das (verletzende) EU-Recht verändern kann.

            Ad (b) Die Mitgliedstaaten als Mitbeklagte: In dieser Konstellation muss der Mitglied­staat entweder beim EGMR beantragen, als Mitbeklagterzugelassen zu werden, oder seinen Status als Beklagter zu dem eines Mitbeklagten umändern. Mitglied­staaten können nur dann den Status eines Mitbeklagter erhalten, wenn eine Konventionsverletzung durch EU-Primär­recht behauptet wird, da ja nur sie – als „Herren der Verträge“ – diese Verletzung beseitigen können.

                        4.3.2. Würdigung des Mitbeklagten-Mechanismus

            Der Sinn der Einführung des Mitbeklagten-Mechanismus war der, dem EGMR zu ersparen, feststellen zu müssen, wer denn eigentlich der Verletzer der EMRK-Bestimmungen war, sondern die Verletzung ohne Lösung dieser Vorfrage feststellen zu können, indem so­wohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten als Mitverursacher der Konventionsverletzung be­langt werden können.

            Bei diesem Mitbeklagten-Mechanismus ist der EGMR mit der einzigartigen Konstel­la­tion konfrontiert, dass es zur getrennten, unabhängig voneinander bestehenden, Verantwort­lichkeit der „Legislative“ (Primär- bzw. Sekundärrecht der EU) und der „Exeku­tive“ (nationa­les Recht der Mitgliedstaaten) kommen kann.

            Im Gegensatz dazu ist ja in einem föderalen System eines Bundesstaates die inter­nationale Verantwortlichkeit beim Bund, der auch für Fehler der Gliedstaaten Dritten gegen­über haftet. Darüber hinaus kann das Primärrecht der EU ja nur durch die Mitglied­staaten ge­ändert werden.

            Der wichtigste Vorteil des Mitbeklagten-Mechanismus ist aber ohne Zweifel die ge­meinsame Verantwortlichkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten. Ebenso müssen die nationa­len Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (sog. „local remedies“ gem. Art. 35 Abs 1 EMRK) im Mitbeklagten-Staat iSd „exhaustion of local remedies“-Regel nicht erschöpft werden.

            Der wohl wichtigste Nachteil des Mitbeklagten-Mechanismus ist dessen Freiwil­lig­keit, sich am Verfahren zu beteiligen oder nicht. Eine solche Wahlmöglichkeit existiert nor­malerweise in staatlichen Verfahren nicht und kann zu der Fallkonstellation führen, dass der beklagte Konventionsverletzer schuldig gesprochen wird, die Verletzung aufgrund der (vertikalen) Kompetenzausscheidung aber nicht abstellen kann, da er zB als Mitgliedstaat der EU beweisen kann, dass er bei der Setzung des inkriminierten Landesrecht voll durch Unions­recht determiniert war – und daher nicht anders vorgehen konnte.

                        4.3.3. Exkurs: Die Rechtssache Bosphorus Airways

            Ein anschauliches Beispiel für eine solche Diskrepanz liefert der vorerwähnte „Bos­phorus-Fall“ vor dem EGMR. In dieser Rechtssache Bosphourus Airways versus Ireland ging es um die Ausfolgung eines geleasten Flugzeuges, das aufgrund einer Embargo-Resolution des Sicherheitsrates (SR) der Vereinten Nationen (VN) unter Edikt gestellt worden war. Die türkische Charterfluggesellschaft Bosphorus Airways (Beschwerdeführerin) leaste 1992 von der staatlichen jugoslawischen Fluggesellschaft JAT zwei Flugzeuge. 1993 wurden beide Flugzeuge während ihrer Wartung in Irland aufgrund einer Embargo-Verordnung der EU[15] – die eine Embargo-Resolution des SR der VN der Bundesrepublik Jugoslawien gegenüber umsetzte – von den irischen Behörden beschlag­nahmt. Dagegen klagte Bosphorus Airways vor dem zuständigen irischen High Court, der die Be­schlagnahme als rechtswidrig qualifi­zierte. Dagegen legte das irische Verkehrsministerium Beschwerde beim irischen Supreme Court ein, der dem EuGH gem. Art 234 RGV die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte. Der EuGH erklärte 1996 die Beschlagnahme für rechtmäßig und verneinte das Vorliegen einer Verletzung des Eigentumsrechts.[16]

            Daraufhin erhob Bospho­rus Airways vor dem EGMR Beschwerde gegen Irland wegen Verletzung des Grundrechts auf Eigentum gem. Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls (1952) zur EMRK.[17] Nachdem der EGMR die Beschwerde ratione loci, materiae und personae für zulässig erklärt hatte, prüfte er deren Begründetheit und stellte dabei fest, dass in der EG die EMRK als Quelle der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zum Grundrechts­schutz in der EU allgemein anerkannt sei und vom EuGH auch in ständiger Judikatur als solche judiziert werde. Nachdem der EGMR auch die im Gemeinschaftsrecht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel bzw. Kontrollmechanismen zur Einhaltung der Grundrechte – Nich­tigkeitsklage (Art. 230 EGV, Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV), inzidente Normenkontrolle (Art. 241 EGV), Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EGV), Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 EGV) und Amtshaftungsklage (Art. 288 Abs 2 EGV) – geprüft hatte, kam er zu dem Ergebnis, dass „der Grundrechtsschutz des Gemeinschaftsrechts als gleichwertig mit dem durch die EMRK gebotenen angesehen werden kann“ („equivalent protection test“). Da keine Fehlfunktion im Mechanismus zur Kontrolle der Beachtung der Konventionsrechte vorliegt, ist die Vermutung der Gleichwertigkeit des Grundrechtsschutzes nicht widerlegt. Dement­sprechend kam der EGMR zu dem Ergebnis, dass die Beschlagnahme der Flugzeuge keine Verletzung des durch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK geschützten Eigentumsrechts dargestellt hat. Auf die damit verbundene Vorfrage, dass die EU-Embargo-Verordnung des Rates der EU aufgrund der vorgegebenen Embargo-Verordnung des SR der VN ja verpflich­tend erlassen werden musste, ging der EGMR aber nicht näher ein.

5. Schlussbetrachtungen

            Die durch den in Kürze zu erwartenden Beitritt der EU zur EMRK ausgelösten Veränderungen und Anpassungen in beiden Rechtsregimen sind grundlegend und weisen eine Reihe von „Reibeflächen“ auf, die sowohl rechtsdogmatisch als auch pragmatisch noch nicht vollumfänglich gelöst sind. Erstmals in der Geschichte des internationalen Menschen­rechts­schutzes tritt eine Internationale Organisation mit einer eigenen hoheitlichen Verbands­gewalt einer Menschenrechtskonvention bei, die an sich nur gegen Übergriffe staatlicher Hoheits­ge­walt konzipiert wurde. Dieser Umstand ist ein weiteres Indiz dafür, wie weit die Ver­bands­gewalt der EU bereits „verstaatlicht“ und „etatisiert“ ist und welche Eingriffstiefe sie in die individuellen Freiräume ihrer Bürger bereits erreicht hat. Trotzdem ist sie der Staats­gewalt gegenüber qualitativ noch immer nicht als völlig gleichartig anzusehen und weist hinsichtlich ihrer konkreten Ausformung, ihrer Schranken und Schranken-Schranken prinzi­pielle Unter­schiede auf.

            Erstmals müssen daher nach dem Beitritt der EU zur EMRK zwei bisher unterschied­lich ausgeformte und judikativ verdich­tete Menschenrechtsschutz-Systeme nicht nur einander angeglichen, sondern sogar ineinander übergeführt werden. Inwieweit dies, trotz aller theo­retischen Vorarbeiten, in praxi auch rei­bungslos geschieht, wird eine der interessantesten europarechtlichen und –politischen Frage­stellungen der nächsten Jahre sein. Dabei wird sich zeigen, ob die beiden Gerichtshöfe, vor allem aber der Gerichtshof der EU in der Lage ist, sich dem anzunähern, was im angloameri­kanischen System des „judicial dialogue“ zweier oder mehrerer (Höchst-)Gerichte als „judi­cial restraint“ bekannt ist. Das bisherige Verhalten des EuGH, zB dem EFTA-Gerichtshof im EWR gegenüber,[18] war nicht unbedingt danach angetan, diese Frage vorbehaltslos bejahen zu können. Es wäre allerdings wünschenswert, wenn uns der Gerichtshof der EU eines Besseren belehren würde. Die Möglichkeit dazu, wird er früher als ihm lieb ist bekommen.


[1] Unter Bezugnahme auf einen Vortrag, den der Verfasser zum Thema „Strukturdivergenzen zwischen dem Grundrechtsschutz in der EU und nach der EMRK – unter besonderer Berücksichtigung des zukünftigen Beitritts der EU zur EMRK“ am 9. Rechtsschutztag des BM.I im Bundesministerium für Inneres am 11. November 2011 gehalten hat.

[2] Steering Committee for Human Rights (CDDH), Report to the Committee of Ministers on the elaboration of legal instruments for the accession of the European Union to the European Convention for Human Rights, Appendix: Draft legal instruments on the accession of the European Union to the European Convention for Human Rights, CDDH(2011)009, 14 October 2011, S. 5 ff.

[3] Vgl. auch Cassebohm, J. Beitritt der EU zur EMRK – Voraussetzungen, Wege und Folgen, ZERP-Diskussionspapier 5/2008; Schott, M. Die Auswirkungen eines Beitritts der EU zur EMRK auf die Durchsetzung des Grundrechtsschutzes in Europa, Jusletter vom 22. März 2010.

[4] Vgl. dazu Hummer, W. Der Europarat: Grundlagen, Struktur, Arbeitsweise, Tätigkeitsfelder, Außenbezie­hun­gen, in: Hummer, W. (Hrsg.), Österreich im Europarat 1956 – 2006. Bilanz einer 50-jährigen Mitgliedschaft – Teilband 1 (2008), S. 43 ff.; siehe auch Hummer, W. – Schmid, A. Gesamtdarstellung der (Rechtsharmonisie­rungs-)Konventionen im Schoß des Europarates – unter besonderer Berücksichtigung der Teilnahme Österreichs, op. cit., S. 283 ff.

[5] ABl. 2010, Nr. C 83, S. 273 ff.

[6] ABl. 2010, Nr. C 83, S. 337.

[7] Case of Bosphorus Hava Yollari Turizm Ve Tikaret anonim Sirketi versus Ireland, Urteil des EGMR vom 30. Juni 2005, Bosphorus, Nr. 45036/98, Ziff. 155; vgl. dazu Lavranos, N. Das So-lange-Prinzip im Verhältnis von EGMR und EuGH – Anmerkungen zu dem Urteil des EGMR v. 30.6.2055, Rs. 45036/98, EuR 2006, 79 ff.; Winkler, S. Die Vermutung des „äquivalenten“ Grundrechtsschutzes im Gemeinschaftsrecht nach dem Bospho­rus-Urteil des EGMR, EuGRZ 2007, S. 641 ff.

[8] Vgl. dazu nachstehend auf S. 8.

[9] Siehe Fn. 2.

[10] Draft Rule 18 to be added to the Rules of the Committee of Ministers for the supervision of the execution of judgements and of the terms of friendly settlements, Report to the Committee of Ministers (Fn. 2), S. 14.

[11] ETS Nr. 9 vom 20. März 1952 (BGBl. 1958/210) idF des Protokolls (Nr. 11) (BGBl. III 1998/30).

[12] ETS Nr. 114 vom 28. April 1983 (BGBl. 1985/138) idF des Protokolls (Nr. 11) (BGBl. III 1998/30).

[13] Für eine Zusammenstellung aller einschlägigen staatsähnlichen Begriffe siehe “Summary of all State-related provisions in the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and possible effects on the accession of the European Union”, Appendix to the Explanatory Report (Fn. 2), S. 33 f.

[14] Vgl. dazu auch das Gemeinsame Statement der beiden Präsidenten Vassilios Skouris und Costa vom 24. Jänner 2011.

[15] VO (EG) 1993/990 des Rates vom 26. April 1993 über den Handel zwischen der EWG und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), ABl 1993, Nr. L 102, S. 14 ff.

[16] EuGH, Rs. C-84/95, Bosphorus, Slg. 1996, S. I-3953 ff.

[17] Vgl. Fn. 11.

[18] Vgl. Baudenbacher, C. The EFTA-Court, the ECJ, and the Latter’s Advocates General – a Tale of Judicial Dialogue, in: Arnull/Eeckhout/Tridimas (Hrsg.), Essays in Honour of Sir Francis Jacobs (2008), S. 90 ff.

 


 




Kommentar hinzufügen