Dämpfer für EU-Kommission
Luxemburg: Der Gerichtshof der Union bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze für die Treibhausgasemissionszertifikate Polens und Estlands ihre Befugnisse überschritten hat. Und damit sind die Rechtsmittel der Kommission gegen die Urteile des Gerichts, mit welchen ihre Entscheidungen für nichtig erklärt wurde, zurück zu weisen.

Bild: Lisa Eiling-Wilke/pixelio.de
Kommission stellte Unvereinbarkeit mit Richtlinien fest
Angesichts der NZP für den Zeitraum 2008 bis 2012 von Polen und Estland stellte die Kommission die Unvereinbarkeit der NZP mit mehreren Kriterien der Richtlinie fest. Zugleich entschied diese, dass die Ausgabe der zuteilbaren Emissonszertifikate um 26,7 bzw. 47,8 Prozent gegenüber der von den Mitgliedstaaten ursprünglich geplanten Zertifikate herabzusetzen ist.
Doch die Entscheidung sorgte für reichlich Unmut bei den betroffenen Staaten, sie erhoben eine Klage auf Nichtigerklärung. Polen bekam Rückendeckung von Ungarn, Litauen und der Slowakei, Estland wurde von Litauen und der Slowakei unterstützt. Das Vereinigte Königreich stellte sich pflichtbewusst und ganz auf Ausgewogenheit bedacht hinter die Kommission.
Emissionszertifikate im Paragraphendschungel
Bereits 2009 erklärte das zuständige Gericht die strittigen Entscheidungen für nichtig. Die Kommission hat mit dem Erlass der Entscheidung ihre Befugnisse überschritten, zumal sie mit der an Polen gerichteten Entscheidung die Begründungspflicht und mit der Estland betreffenden Entscheidung den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt hat. Doch die Kommission kämpft weiter und begehrt die Aufhebung der Urteile. Pech gehabt – mit dem aktuellen Urteil weist der Gerichtshof das Vorbringen der Kommission zur Stützung ihrer Rechtsmittel entschieden zurück.
Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinien
Es gibt weder für die Aufstellung eines NZP noch für die Festsetzung der Gesamtmenge der zuteilbaren Emissionszertifikate eine spezielle Methode. Im Gegenteil, die Mitgliedstaaten sind angehalten und damit gleichsam verpflichtet, die Gesamtmenge besagter Zertifikate unter Berücksichtigung der nationalen energiepolitischen Maßnahmen und des nationalen Klimaschutzprogramms zu erstellen, so die Ausführungen des Gerichts. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie haben: Nicht viel, aber doch ausreichend, um die geeignetsten Maßnahmen zum termingerechten Erreichen der Ziele zu treffen. Unterschiede bei den Daten für den NZP sind bei der Konformitätskontrolle aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmethoden ebenfalls zu berücksichtigen.
Gleichbehandlung und Sorgfaltspflicht
Der Gerichtshof empfiehlt der Kommission, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne alle mit demselben Maß an Sorgfalt zu prüfen. Dadurch kann die Kommission die Gleichbehandlung am einfachsten sicherstellen.
Zugleich wehrt sich das Gericht energisch gegen die vorgebrachte Argumentation der Kommission, dass dieser schon alleine aus verfahrensökonomischen Gründen die Befugnis zur Festlegung der Obergrenze für die Emissionszertifikate zustehe. Denn dadurch hätte die Kommission plötzlich Befugnisse, die jeglicher rechtlichen Grundlage entbehren. Sie darf jedoch im verfügenden Teil einer Entscheidung, mit der ein Plan abgelehnt wird darauf hinweisen, dass sie Änderungen und Vorlagen nicht abweisen wird, sofern diese den Empfehlungen dieser Entscheidung entsprechen. Das wiederum ist im Einklang mit der loyalen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission und dient zu gleich auch den verfahrensökonomischen Zielen, so die Ausführungen des Gerichts.
Für Änderungen der Richtlinien ist alleine der Unionsgesetzgeber zuständig, und diese zielen auf erleichterte unionsweite Verknüpfungen der Emissionshandelssysteme ab und haben im Idealfall ein stärker harmonisiertes System zur Folge wodurch wiederum Verzerrungen auf dem Binnenmarkt vermieden werden können.


















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