Beseitigung eines der größten Mobilitätshindernisse im Binnenmarkt
In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 mit dem Titel „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“[1] wies die Kommission nach, dass Probleme bei der Zulassung von Fahrzeugen zu den größten Hindernissen für die Mobilität von Unionsbürgern im Binnenmarkt gehören.

Bild: landratsamt-unterallgaeu
Nach einem öffentlichen Konsultationsverfahren von März bis Mai 2011, an dem sich 651 BürgerInnen und 151 Unternehmen beteiligt hatten, legte die Kommission am 4. April 2012 einen Vorschlag für eine „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts“[3] vor, mittels derer der Verwaltungsaufwand für Zulassungen von bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kfz drastisch reduziert werden soll.
Rechtsharmonisierung im Binnenmarkt
Der Vorschlag der Kommission ist auf den Rechtsharmonisierungs-Artikel für den Binnenmarkt, nämlich Art 114 AEUV, gestützt und bezweckt, dass der Binnenmarkt für in einem anderen Mitgliedstaat gekaufte Gebrauchtfahrzeuge ordnungsgemäß funktioniert und damit auch der freie Warenverkehr für diese Fahrzeuge gesichert ist. Darüber hinaus ist dieser Vorschlag aber auch im Interesse der BürgerInnen, die ein Kfz in einen anderen Wohnsitzmitgliedstaat verbringen oder ein in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, zugelassenes Kfz nutzen, sowie im Interesse der Mietwagen- und Leasingunternehmen, die durch die bisherige Zulassungsregelung bei der grenzüberschreitenden Nutzung dieser Kfz administrativ stark behindert werden.
Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt, der im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden wird, handelt es sich bewusst um eine Verordnung und nicht um eine Richtlinie. Dadurch soll zum einen eine größere Rechtssicherheit und Vereinfachung herbeigeführt werden. Mit einer Verordnung lässt sich aber auch der dann notwendig werdende elektronische Informationsaustausch zwischen den nationalen Zulassungsstellen ohne Zweifel effizienter organisieren. Zum anderen besteht durch den Erlass einer Verordnung und nicht einer Richtlinie auch nicht die Gefahr einer Überregulierung (sog. „gold-plating“) in einem oder mehreren Mitgliedstaaten bei der Umsetzung derselben.
Einjährige Anpassungsphase
Gem Artikel 14 Absatz 2 des Verordnungs-Vorschlages erlangt die Verordnung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten Geltung, sodass die Mitgliedstaaten ein Jahr Zeit haben, um sich auf die neuen Verfahren – vor allem aber auf die Software für den Datenaustausch – einzustellen. Da vom gegenständlichen Verordnungs-Vorschlag Kfz- und Zulassungs-Steuern nicht erfasst werden, plant die Kommission in diesem Zeitraum eine weitere Initiative zur Präzisierung der sekundärrechtlichen Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten einzuhalten sind, wenn Zulassungs- und Kfz-Steuern erhoben werden. Damit soll vor allem eine Doppelbesteuerung von Kfz vermieden werden, wenn UnionsbürgerInnen in einen anderen EU-Staat umziehen. Außerdem sollen weitere steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitend tätige Mietwagenunternehmen beseitigt werden.
Einsparungspotential
Betrachtet man die administrativen und finanziellen Auswirkungen des damit angesprochenen Problems genauer, wird einem erst die enorme Dimension desselben bewusst. Zum einen waren 2010 über 6 Mio freizügigkeitsbegünstigte Wanderarbeitnehmer in dritten EU-Staaten, die nicht ihre Heimatstaaten sind, berufstätig, und zum anderen sind in den 27 Mitgliedstaaten der EU mehr als 300 Mio Fahrzeuge (Pkws, Lkws, Busse, etc.) registriert. Alljährlich verbringen BürgerInnen und Unternehmen in der EU etwa 3,5 Mio. Fahrzeuge in einen anderen Mitgliedstaat[4] und haben sie dort nach den nationalen Bestimmungen (erneut) zuzulassen. Im Schnitt dauert das gesamte Verfahren der (Neu-)Zulassung samt Abmeldung etwa 5 Wochen und kostet BürgerInnen und Unternehmen ca. 400 Euro pro Zulassung. Das neue Verfahren der Verbringung bereits zugelassener Fahrzeuge in dritte EU-Staaten würde für die BürgerInnen, Unternehmen und Zulassungsbehörden Einsparungen von insgesamt mindestens 1,445 Mrd. Euro jährlich bedeuten.[5]
In der Periode 2000 bis 2011 hatte die Kommission 114 offizielle Beschwerden wegen Kfz-Zulassungsproblemen zu handhaben, und der EuGH erließ 17 Urteile und einstweilige Verfügungen in Zulassungs- und Registrierungsrechtssachen. Im Jahresbericht von SOLVIT – der 2002 eingerichteten Beschwerdestelle für fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch staatliche Behörden[6] – für das Jahr 2010 nahmen die Beschwerden wegen Zulassungs- und Führerscheinproblemen 6% aller eingegangenen Beschwerden, allerdings mit deutlich steigender Tendenz gegenüber 2009, ein[7].
Vorteile
Die vorgeschlagene Verordnung würde eine Reihe von Vorteilen bringen[8]:
- wer einen Teil des Jahres in einem Ferienwohnsitz in einem anderen EU-Staat verbringt, muss sein Kfz in diesem nicht mehr erneut zulassen;
- wer auf Dauer in ein anderes EU-Land zieht, hat dort für die erneute Zulassung seines Kfz sechs Monate Zeit;
- wer einen Gebrauchtwagen in einem anderen EU-Staat kauft oder verkauft, ist nicht mehr mit zusätzlichen technischen Kontrollen und administrativen Problemen konfrontiert;
- wer in einem anderen EU-Staat arbeitet und das von seinem Arbeitgeber zugelassene Kfz nutzt, muss dieses nicht mehr im eigenen Land zulassen;
- Mietwagenunternehmen können künftig Fahrzeuge in der Ferienzeit ohne erneute Zulassung in ein anderes EU-Land verlegen – und dieselben Fahrzeuge im Sommer zB an der Küste in Italien und im Winter in den Alpen, etwa in Österreich, einsetzen, was zu einem Sinken der Mietwagenpreise führen würde;
- für Unternehmen gilt derselbe Grundsatz: Pkw, Busse, Lieferwagen und Lkw sollten in dem Land zugelassen werden, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet, was von den anderen EU-Staaten zur Kenntnis genommen werden muss;
- durch die verstärkte Kooperation der nationalen Zulassungsbehörden können gestohlene Kfz leichter aufgespürt werden. Es wird zukünftig unmöglich sein, ein gestohlenes Fahrzeug in einem anderen EU-Staat zuzulassen;
- eine Reihe administrativer und technischer Kontrollen werden abgeschafft. Die (Zulassungs-)Behörden erhalten die notwendigen (technischen) Informationen über das jeweilige Kfz direkt von ihren Kollegen in dem Land, in dem dieses bereits zugelassen ist, etc.
Fazit
Mit ihrem Verordnungs-Vorschlag reagiert die Kommission zwanzig Jahre (!) nach Einführung des Binnenmarktes im Jahre 1992 auf eines der größten Mobilitätshindernisse in diesem. Dass Probleme bei der nicht gegenseitig abgestimmten nationalen Zulassung von Kfz die Freiheit des Warenverkehrs, eine der Marktfreiheiten im Binnenmarkt, beeinträchtigen können, ist offensichtlich und wurde jüngst wieder in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 „EUROPA 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[9] unterstrichen. Neben der Beseitigung dieser Behinderung des Warenverkehrs gebrauchter Kfz wird die Neuregelung aber auch BürgerInnen, die in einen anderen EU-Staat umziehen, Grenzpendlern, Mietwagenunternehmen, Personen, die ein Kfz in einem anderen Mitgliedstaat leasen etc., wichtige finanzielle und administrative Entlastungen bringen.
Die Vereinfachung der Verbringung von Kfz im Binnenmarkt trifft nicht für in Drittländern zugelassene Kfz zu, ebenso wenig wie auf die erneute Zulassung von im selben Mitgliedstaat zugelassene Kfz, für die nach wie vor die nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaates maßgeblich sind. Darüber hinaus steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre Steuerhoheit in Bezug auf Kfz im Einklang mit dem Unionsrecht auszuüben. Diesbezüglich sind allerdings in den nächsten Monaten Vorschläge der Kommission für den Erlass entsprechend harmonisierter Begleitmaßnahmen zu erwarten.
[1] KOM(2010) 603 endg. vom 27. Oktober 2010.
[2] Maßnahme Nr. 6 des Berichts über die Unionsbürgerschaft 2010 (Fn. 1).
[3] KOM(2012) 164 endg. vom 4. April 2012.
[4] MEMO/12/242 vom 4. April 2012.
[5] KOM(2012) 164 (Fn. 3), S. 4.
[6] Vgl. dazu Hummer, W. SOLVIT: Informelle Problemlösung in der EU, in: Salzburger Nachrichten (Der Staatsbürger) vom 17. September 2008, S. 11.
[7] MEMO/12/242 (Fn. 4), S. 2.
[8] Kommission sagt unnötigen Aufwand bei der Kfz-Zulassung im EU-Ausland den Kampf an, IP/12/349 vom 4. April 2012.
[9] KOM(2010) 2020 endg., vom 3. März 2010.


















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