Ausländische Spielbanken: Werbung begrenzt
Werbung für ausländische Spielbanken darf unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden. So lautet das aktuelle Urteil des Gerichtshofs. Ein Mitgliedstaat darf die Werbung für in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Spielbanken untersagen, wenn der Schutz der Spielteilnehmer dort nicht gleichwertig ist.

Bild: hit holiday/flickr.com
Österreich: Gesetzlicher Spielerschutz
In Österreich bedarf die Werbung für im Ausland gelegene Spielbanken einer vorherigen Bewilligung. Um eine Bewilligung zu erhalten, muss der Betreiber einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Spielbank nachweisen, dass der gesetzliche Spielerschutz in diesem Staat dem österreichischen gesetzlichen Schutz „zumindest entspricht“. Nach den österreichischen Spielerschutzbestimmungen ist der Besuch der Spielbank ausschließlich volljährigen Personen vorbehalten; darüber hinaus hat die Spielbankleitung das Spielverhalten daraufhin zu beobachten, ob die Häufigkeit und Intensität der Teilnahme am Spiel das Existenzminimum des Spielers gefährdet, und Spielbankbesucher können unmittelbar eine zivilrechtliche Klage gegen die Spielbankleitung wegen Verletzung ihrer Pflichten erheben.
Slowenische Spielbanken im Visier
Die slowenischen Gesellschaften HIT und HIT LARIX betreiben Spielbanken in Slowenien. Sie beantragten beim österreichischen Bundesminister für Finanzen eine Bewilligung für die Bewerbung ihrer in Slowenien gelegenen Spielbanken in Österreich. Der Bundesminister für Finanzen wies ihre Anträge mit der Begründung ab, HIT und HIT LARIX hätten nicht dargetan, dass die slowenischen gesetzlichen Glücksspielbestimmungen ein Schutzniveau gewährleisteten, das mit dem in Österreich geltenden vergleichbar sei. Die Angelegenheit ging zum Gerichtshof um zu klären, ob eine Regelung wie die österreichische mit dem vom Unionsrecht gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr zu vereinbaren ist.
Mangels Harmonisierung entscheiden Mitgliedstaaten
Laut Gerichtshof gehören Glücksspielregelungen zu Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung dieses Gebiets steht es den Mitgliedstaaten demzufolge frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann daher keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben. Diese sind nur im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen.
Gleichwertiger Schutz zulässig
Der Gerichtshof kommt zu dem eindeutigen Entschluss, dass das Unionsrecht der österreichischen Regelung nicht entgegensteht, sofern man sich darauf beschränkt, für die Erteilung der Werbebewilligung den Nachweis zu fordern, dass die anwendbare Regelung in dem anderen Mitgliedstaat einen im Wesentlichen vergleichbaren weil gleichwertigen Schutz vor den Gefahren des Glücksspiels gewährleistet. Diese Regelung beschränkt zwar den freien Dienstleistungsverkehr, ist jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, die Bevölkerung vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen. Angesichts dessen stellt diese Auflage für Betreiber ausländischer Spielbanken keine übermäßige Belastung dar und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Glücksspiel: Nationale Gerichte entscheiden
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es somit Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass sich die streitigen Rechtsvorschriften darauf beschränken, die Werbebewilligung für Glücksspielbetriebe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig zu machen, dass die Regelung dieses anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf das legitime Ziel, den Einzelnen vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, im Wesentlichen gleichwertige Garantien bieten wie die nationale Regelung.
Österreich: Präventivmassnahmen
Nach Ansicht der österreichischen Regierung hat die Anwendung dieser Präventivmaßnahmen zu einer wesentlichen Verringerung der Spielteilnehmer geführt, denn 2011 sei für mehr als 80 000 Personen der Besuch von Spielbanken in Österreich eingeschränkt oder ihnen gänzlich verwehrt gewesen. Zudem sei die Zahl der Spielbanken in Österreich auf höchstens 15 beschränkt.


















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