Arbeitsunfähigkeit während des bezahlten Jahresurlaubs berechtigt dazu, später eine der Dauer der Krankheit entsprechende Urlaubszeit in Anspruch zu nehmen
Nach der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Jahresurlaub.

Bild: Andreas Morlok/pixelio.de
Das mit der Rechtssache befasste Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) fragt den Europäische Gerichtshof, ob die Richtlinie der spanischen Regelung entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer, der während des bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, nicht berechtigt ist, diesen Jahresurlaub später in Anspruch zu nehmen.
EuGH bejaht Ersatzurlaubsanspruch
Der Gerichtshof weist hierzu darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist.
In dieser Eigenschaft ist der Urlaubsanspruch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf auch nicht restriktiv ausgelegt werden.
Der durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unterbrochene oder nicht zustande gekommene Urlaub kann und muss also nach Genesung konsumiert werden.


















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