Mittwoch 22. Mai 2013, 02:00

Soziales & Arbeit

Arbeitsunfähigkeit während des bezahlten Jahresurlaubs berechtigt dazu, später eine der Dauer der Krankheit entsprechende Urlaubszeit in Anspruch zu nehmen

Nach der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Jahresurlaub.

EuGH bejaht Ersatzurlaubsanspruch
EuGH bejaht Ersatzurlaubsanspruch
Bild: Andreas Morlok/pixelio.de
Fällt nun der geplante Urlaub mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zusammen, dann sah im speziellen Fall in Spanien die Nationale Vereinigung großer Handelsunternehmen vor, dass Arbeitnehmer nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht berechtigt seien, ihren Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Das mit der Rechtssache befasste Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) fragt den Europäische Gerichtshof, ob die Richtlinie der spanischen Regelung entgegensteht, wonach ein Arbeitnehmer, der während des bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, nicht berechtigt ist, diesen Jahresurlaub später in Anspruch zu nehmen.

EuGH bejaht Ersatzurlaubsanspruch

Der Gerichtshof weist hierzu darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist.

In dieser Eigenschaft ist der Urlaubsanspruch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich verankert. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf auch nicht restriktiv ausgelegt werden.

Der durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit unterbrochene oder nicht zustande gekommene Urlaub kann und muss also nach Genesung konsumiert werden.


 




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