Absenkung des Rentenalters: Diskriminierung
Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Die Maßnahme steht in keinem Verhältnis zu dem vom ungarischen Gesetzgeber verfolgten Ziel der Vereinheitlichung des Rentenalters im öffentlichen Dienst.

Bild: Michael Grabscheit/pixelio.de
Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn
Die radikale Senkung der zwingenden Altersgrenze für den zwingenden Ruhestand ist nach Ansicht der Kommission gemäß der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf eine verbotene Diskriminierung zulasten der Betroffenen in diesem Alter zu jenen, die weiterhin in Amt und Würde verweilen. Die Kommission hat eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben, der Gerichtshof hat den Antrag der Kommission gebilligt. Um die Verfahrensdauer zu verkürzen kommt es zu einem beschleunigten Verfahren.
Auf Alter beruhende Ungleichbehandlung
Aus Sicht des Gerichtshofs befinden sich die betroffenen Richter, Staatsanwälte und Notare im erreichten Alter von 62 Jahren in einer vergleichbaren Situation wie jüngere Personen in besagten Berufen. Die Situation stellt somit eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung dar. Die von Ungarn verfolgten Ziele entsprechen sozialpolitischen Aspekten, um der jüngeren Generation entsprechende Chancen zu bieten, in besagten Berufen tätig zu werden. Der Gerichtshof verweist jedoch darauf, dass die von besagten Rechtsvorschriften betroffenen Personen vor dem 1. Jänner 2012 bis zum Alter von 70 Jahren im Dienst bleiben konnten, was die berechtigte Erwartung erweckte, bis zu diesem Alter im Dienst bleiben zu können.
Keine Übergangsfristen eingeplant
Es sind zudem keine Übergangsmassnahmen erkennbar, die geeignet wären, das Vertrauen der Betroffenen zu schützen. Diese müssen demzufolge den Arbeitsmarkt automatisch und endgültig verlassen, ohne geeignete Gegenmassnahmen treffen zu können. Das Ruhegehalt der Betroffenen ist um über 30 % geringer als die Dienstbezüge. Dazu kommt, dass die Einstellung der Tätigkeit nicht den Beitragszeiten Rechnung trägt, so dass in Folge kein Anspruch auf ein Ruhegehalt zum vollen Satz besteht. Laut Gerichtshof besteht ein eklatanter Widerspruch zwischen der Senkung des Ruhestandsalters um acht Jahre, wohlgemerkt ohne zeitliche Staffelung der Änderung und einer Erhöhung des allgemeinen Ruhestandsalters um drei Jahre, nämlich von 62 auf 65 Jahre.
Die fragliche Regelung ist nicht zur Verfolgung des Ziels der Herstellung einer ausgeglichenen Altersstruktur geeignet, führt jedoch eine Ungleichbehandlung herbei. Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen.


















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